Satzung über die Erhebung von Beiträgen

zur Deckung des  Aufwands für die Herstellung,

Anschaffung, Verbesserung oder  Erneuerung von Straßen,

Wegen, Plätzen, Parkplätzen,  Grünanlagen

und Kinderspielplätzen der Gemeinde Spiegelau 

(Ausbaubeitragssatzung – ABS –)

Ausbaubeitragssatzung (ABS)

Ausbaubeitragssatzung

    Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Spiegelau  folgende

 

S a t z u n g :

Inhaltsübersicht

 

 

§ 1           Beitragserhebung

 

    Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dieser Satzung, soweit nicht aufgrund des Baugesetzbuchs (BauGB) Erschließungsbeiträge zu erheben sind. 

 

§ 2           Beitragstatbestand

 

    Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke).

 

§ 3           Entstehen der Beitragsschuld

 

   (1)Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme, in den Fällen der Kostenspaltung § 9 mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist.

   (2)Wenn der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

   (3)Wenn das Grundstück erst nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bebaut oder gewerblich genutzt werden darf, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit.

 

§ 4           Beitragsschuldner

 

    Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 

 

§ 5           Art und Umfang des Aufwandes

 

   (1)Der Berechnung des Beitrages wird zugrunde gelegt der Aufwand der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für

                                bis zu einer Fahrbahnbreite (Fahrbahnen, Rad-  und Gehwege ohne Straßenbegleitgrün) von       

1.             Gemeindestraßen Art. 46 BayStrWG              

                1.1           in Wochenendhausgebieten                            

                                mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2                                          7,0 m    

                1.2           in Kleinsiedlungsgebieten                               

                                mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3                                          10,0 m   

                1.3           in Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter

                                1.2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,

                                allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten               

                                a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7                                      14,0 m   

                                bei einseitiger Bebaubarkeit                                                            10,5 m   

                                b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7–1,0                            18,0 m   

                                bei einseitiger Bebaubarkeit                                                            12,5 m   

                                c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0–1,6                            20,0 m   

                                d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6                                   23,0 m   

 

                1.4           in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten  

                                a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0                                      20,0 m   

                                b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0–1,6                            23,0 m   

                                c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6–2,0                            25,0 m   

                                d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0                                   27,0 m   

                1.5           in Industriegebieten          

                                a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0                23,0 m   

                                b) mit einer Baumassenzahl über 3,0–6,0                                      25,0 m   

                                c) mit einer Baumassenzahl über 6,0                                             27,0 m   

                1.6           als nicht zum Anbau bestimmte Sammelstraßen                       27,0 m   

                1.7           als verkehrsberuhigte Straßen oder Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 1.2 mit 1.4                       festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der                       Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge der                      verkehrsberuhigten Straße bzw. des Fußgängerbereiches mit den für das jeweilige                      Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt          

                1.8           in sonstigen Gebieten im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB  14,0 m   

                1.9           in allen anderen Fällen, soweit sie der Erschließung von

                                baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken dienen       14,0 m   

2.             die folgenden Bestandteile der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen:             

                bis zu einer Breite von      

                2.1           Überbreiten im Rahmen der Nr. 1                                                    6,0 m    

                2.2           Gehwege                                                                                              11,0 m   

                2.3           Radwege                                                                                               3,5 m    

                2.4           gemeinsame Geh- und Radwege                                                    14,0 m   

3.                             beschränkt öffentliche Wege:         

                3.1           Gehwege                                                                                              5,0 m    

                3.2           Radwege                                                                                               3,5 m    

                3.3           gemeinsame Geh- und Radwege                                                    14,0 m   

                3.4           Verkehrsberuhigte Straßen oder Fußgängerbereiche bis

                                zu den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden

                                diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine

                                Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge der

                                verkehrsberuhigten Straße bzw. des Fußgängerbereiches

                                mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt    

4.             Eigentümerwege                                                                                                                5,0 m    

5.             Parkplätze            

                5.1           die Bestandteile der in Nr. 1 mit 4 genannten Straßen sind

                                (unselbstständige Parkplätze)        

                                a) soweit Parkstreifen vorgesehen sind      

                                bei Längsaufstellung je                                                                  2,5 m    

                                bei Schräg- oder Senkrechtaufstellung                                      5,0 m    

                                b) soweit keine Parkstreifen vorgesehen sind                           5,0 m    

                5.2           die kein Bestandteil der in Nr. 1 mit 4 genannten Straßen

                                sind (selbstständige Parkplätze) bis zu 15 v. H. der durch

                                sie erschlossenen Grundstücksflächen (§ 8)             

6.             die erforderlichen Wendehammer an Ortsstraßen nach Nr. 1 bis zur dreifachen Straßenbreite,
an beschränkt öffentlichen Wegen nach Nr. 3 und an Eigentümerwegen nach Nr. 4 bis zur doppelten Straßenbreite.
              

7.             Grünanlagen        

                7.1           die Bestandteil der in Nr. 1 mit 6 genannten Verkehrs-

                                flächen sind (Straßenbegleitgrün)                                                  8,0 m    

                7.2           die kein Bestandteil der in Nr. 1 bis 6 genannten Verkehrs-

                                flächen sind, bis zu 15 v. H. der durch sie erschlossenen

                                Grundstücksflächen (§ 8) 

8.             Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete bis zu einer Grundstücksfläche von 10 v. H. der durch sie
erschlossenen Grundstücksflächen (§ 8)
    

 

Einseitige Bebaubarkeit im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn auf einer Straßenseite die Grundstücke baulich oder gewerblich oder andersartig erschließungsrelevant nicht genutzt werden dürfen.

 

   (2)Beitragsfähig nach Abs. 1 ist der Aufwand für

1. den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen Grundstücken erlangt,

 2. die Freilegung der Grundflächen,

 

 3. die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung einschließlich

3.1   des technisch notwendigen Unterbaues,

3.2   der Befestigung der Oberfläche durch eine Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise,

3.3   der notwendigen Erhöhungen oder Vertiefungen des Niveaus,

3.4   der Rinnen und Randsteine,

3.5   der Entwässerungsanlagen, Gräben, Durchlässe und Verrohrungen,

3.6.    der Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

3.7   der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

3.8   der Parkplätze,

3.9   der Straßenbeleuchtung,

3.10der Grünanlagen mit gärtnerisch gestalteten Flächen und der erforderlichen Bepflanzung,

3.11 der Ausrüstung der verkehrsberuhigten Straßen und Fußgängerbereiche mit ortsfesten     Einrichtungsgegenständen,

3.12der Omnibus-Haltebuchten und -Wendeplätze

3.13der Geh- und Radwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander der Befestigung der Oberfläche mit Platten, des Asphaltbelages oder einer ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise und des technisch notwendigen Unterbaues,

3.14der Änderung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,

3.15der Anbindung an andere bereits vorhandene Straßen, Wege und Plätze,

3.16der Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen,

3.17der stationären Geräte und Anlagen und der Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze.

 

 (3)Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.

 

   (4)Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, soweit es sich nicht um Bestandteile handelt, die auch ohne die genannten Bauwerke als Einrichtung im Sinne von Abs. 1 erforderlich sind. 

 

§ 6           Ermittlung des Aufwands und Abrechnungsgebiet

 

   (1)Der beitragsfähige Aufwand § 5 wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

   (2)Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Einrichtung ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Aufwand entweder für bestimmte Abschnitte einer Einrichtung oder für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.

   (3)Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden mehrere Einrichtungen zu einer Einheit zusammengefasst, sind die von dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

   (4)Die Aufwendungen für Sammelstraßen § 5 Abs. 1 Nr. 1.6, für Parkplätze § 5 Abs. 1 Nr. 5, für Grünanlagen § 5 Abs. 1 Nr. 7 und für Kinderspielplätze § 5 Abs. 1 Nr. 8 werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (Abs. 3) der Parkplätze, Grünanlagen oder Kinderspielplätze von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Parkplätze, Grünanlagen und Kinderspielplätze selbstständig abgerechnet. 

 

§ 7           Gemeindeantei

l

   (1)Die Gemeinde beteiligt sich an dem Aufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 mit einem Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt (Eigenbeteiligung).

   (2)Die Eigenbeteiligung der Gemeinde beträgt bei

1.             Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1   

                1.1           Anliegerstraßen

 

                                a)             Fahrbahn                                                               20 v.H.

                                b)            Radweg                                                                 20 v.H.

                                c)             Gehweg                                                                 20 v.H.

                                d)            gemeinsamer Geh- und Radweg                     20 v.H.

                                e)            unselbständige Parkflächen                             20 v.H.

                                f)             Beleuchtung und Entwässerung                     20 v.H.

                                g)            unselbständige Grünanlagen                           20 v.H.

 

 

 

                1.2           Haupterschließungsstraßen

 

                                a)             Fahrbahn                                                               50 v.H.

                                b)            Radweg                                                                 35 v.H.

                                c)             Gehweg                                                                 35 v.H.

                                d)            gemeinsamer Geh- und Radweg                     35 v.H.

                                e)            unselbständige Parkflächen                             35 v.H.

                                f)             Beleuchtung und Entwässerung                     35 v.H.

                                g)            unselbständige Grünanlagen                           35 v.H.

 

                1.3           Hauptverkehrsstraßen

 

                                a)             Fahrbahn                                                               70 v.H.

                                b)            Radweg                                                                 45 v.H.

                                c)             Gehweg                                                                 45 v.H.

                                d)            gemeinsamer Geh- und Radweg                     45 v.H.

                                e)            unselbständige Parkflächen                             45 v.H.

                                f)             Beleuchtung und Entwässerung                     45 v.H.

                                g)            unselbständige Grünanlagen                           45 v.H.

               

               

2.             Überbreiten der Ortsdurchfahrt § 5 Abs. 1 Nr. 2.1 und 7.1          60 v. H.   

3.             Gehwegen der Ortsdurchfahrt § 5 Abs. 1 Nr. 2.2 und 7.1            50 v. H.   

4.             Radwegen der Ortsdurchfahrt § 5 Abs. 1 Nr. 2.3 und 7.1             60 v. H.   

5.             gemeinsamen Geh- und Radwegen der Ortsdurchfahrt

                 § 5 Abs. 1 Nr. 2.4 und 7.1                                                                    60 v. H.   

6.             Gehwegen § 5 Abs. 1 Nr. 3.1 und 7.1               

6.1           die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung von

                räumlich abgrenzbaren Wohngebieten dienen                            20 v. H.  

6.2           sonstigen Gehwegen                                                                        30 v. H.   

7.             Radwegen § 5 Abs. 1 Nr. 3.2 und 7.1                                                40 v. H.   

8.             gemeinsamen Geh- und Radwegen § 5 Abs. 1 Nr. 3.3 und 7.1   40 v. H.   

9.             verkehrsberuhigten Straßen oder Fußgängerbereichen

                § 5 Abs. 1 Nr. 1.7, 3.4 und 7.1                                                              30 v. H.   

10.           Eigentümerwegen § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7.1                                 20 v. H.   

11.           unselbstständigen Parkplätzen § 5 Abs. 1 Nr. 5.1 und 7.1          50 v. H.   

12.           selbstständigen Parkplätzen § 5 Abs. 1 Nr. 5.2 und 7.1               50 v. H.   

13.           Grünanlagen § 5 Abs. 1 Nr. 7.2                                                          50 v. H.   

14.           Kinderspielplätzen § 5 Abs. 1 Nr. 8                                                  50 v. H.   

15.           Einrichtungen und Einrichtungsteilen, die sowohl den

                beitragsfähigen als auch den nicht beitragsfähigen Anlagen

                dienen, insbesondere für Randsteine und Stützmauern           50 v. H.  

 

  (3)Den Mehraufwand für eine über die in § 5 Abs. 1 festgesetzten Maße hinausgehende Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung trägt die Gemeinde.

 

 (4) Im Sinne des Abs. 2 gelten als

        1. Anliegerstraßen:                     Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Gründstücke

                                                                dienen.

        2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig

                                                                dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Haupt-

                                                                verkehrsstraßen sind.

        3. Hauptverkehrsstraßen:          Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden inner- und

                                                                überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.

 

§ 8           Verteilung des Aufwandes

 

   (1)Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde § 7 Abs. 2 auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes § 6 Abs. 3 nach den Grundstücksflächen verteilt.

 

 

 

 

 

   (2)Ist in einem Abrechnungsgebiet § 6 Abs. 3 eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteiles der Gemeinde § 7 Abs. 2 auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes § 6 Abs. 3 nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor, verteilt, der im Einzelnen beträgt:

 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf
     denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist (z. B. Lagerplätze mit
     Sanitärräumen, Waschstraßen etc.)                                                                                                           1,0

2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss                                     0,30

 

  (3)Als Grundstücksfläche gilt

 1. der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus, ist die im Geltungsbereich für die Ermittlung der zulässigen Nutzung gelegene Fläche zugrunde zu legen.

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstücksgrenze maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die nur die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben unberücksichtigt.

3. wenn aneinander grenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr. 1 bzw. 2 sind entsprechend anzuwenden.

 

   (4)Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit erschließungsrelevant genutzt werden oder genutzt werden dürfen (z. B. Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen), werden mit 50 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

 

   (5)Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

  

    (6)Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

 

   (7)Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

 

    (8)In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist

 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.

 

    (9)Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

    (10)Werden in einem Abrechnungsgebiet § 6 Abs. 3 auch Grundstücke erschlossen, die überwiegend gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Absatz 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen.

 

    (11)Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung nach § 5 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industrie- und Sondergebieten.

 

    (12)Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar im Sinne des Absatzes 10 gilt auch ein Grundstück, wenn es überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt. 

 

§ 9           Kostenspaltung

 

    Der Beitrag kann für

 1. den Grunderwerb,

 2. die Freilegung,

 3. die Fahrbahn,

 4. die Radwege,

 5. die Gehwege,

 6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,

 7. die Parkplätze und Parkstreifen,

 8. die Grünanlagen,

 9. die Kinderspielplätze,

 10. die stationären Geräte und Anlagen und die Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze,

 11. die Beleuchtungsanlagen,

 12. die Entwässerungsanlagen

 gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahmen, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

 

§ 10         Fälligkeit

 

    Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides, die Vorauszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.

 

§ 11         Ablösung des Ausbaubeitrags

 

    Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht § 3 abgelöst werden Art. 5 Abs. 9 KAG. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrags. 

 

§ 12         Auskunftspflicht

 

    Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen. 

 

§ 13         In-Kraft-Treten

 

   (1)Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachnung in Kraft.

   (2)Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung,

         Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und

         Kinderspielplätzen der Gemeinde Spiegelau (Ausbaubeitragssatzung –ABS-) vom 16.06.1995 außer Kraft.

 

 

 

 

 

GEMEINDE SPIEGELAU

                                                                     

Spiegelau, den     28.08.2001

 

 

 

 

Luksch

1.Bürgermeister

 

 

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk:

 

Diese Satzung wurde in der Gemeinde Spiegelau, Zimmer Nr. 11, öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiese. Die Anschläge wurden am 31.08.2001
angeheftet und am 25.09.2001 wieder entfernt.

 

 

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

 

Luksch

1.        Bürgermeister

 

Bekanntmachung

 

Der Gemeinderat Spiegelau hat in seiner Sitzung am 21.08.2001 eine Satzung über

die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen der Gemeinde Spiegelau (Ausbaubeitragssatzung- ABS - ) erlassen.

 

Die Satzung liegt in der Zeit vom 03.09.2001 bis 24.09.2001 in der Gemeinde Spiegelau, Zimmer Nr. 11, öffentlich zur Einsichtnahme auf.

 

Spiegelau, den 31.08.2001

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

 

 

Luksch

1.      Bürgermeister

 

 

 

An die Gemeindetafel angeheftet am:        31.08.2001

                                    abgenommen am:     25.09.2001