Satzung über die Erhebung von Beiträgen
zur Deckung des
Aufwands für die Herstellung,
Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen,
Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen
und Kinderspielplätzen der Gemeinde Spiegelau
(Ausbaubeitragssatzung – ABS –)
Ausbaubeitragssatzung (ABS)
Ausbaubeitragssatzung
Aufgrund
des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende
S a t z u n g :
Inhaltsübersicht
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes
für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs.
1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge
nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dieser Satzung,
soweit nicht aufgrund des Baugesetzbuchs (BauGB) Erschließungsbeiträge zu
erheben sind.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare,
gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke
erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen
besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke).
§ 3 Entstehen
der Beitragsschuld
(1)Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme, in den
Fällen der Kostenspaltung § 9 mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme
oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet
und der Gesamtaufwand feststellbar ist.
(2)Wenn der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser
Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser
Satzung.
(3)Wenn das Grundstück erst nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bebaut
oder gewerblich genutzt werden darf, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem
Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 5 Art
und Umfang des Aufwandes
(1)Der Berechnung des Beitrages wird zugrunde gelegt der Aufwand der
Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für
bis zu einer Fahrbahnbreite (Fahrbahnen,
Rad- und Gehwege ohne
Straßenbegleitgrün) von
1. Gemeindestraßen Art. 46 BayStrWG
1.1 in Wochenendhausgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0 m
1.2 in Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0 m
1.3 in Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht
unter
1.2 fallen, Dorfgebieten, reinen
Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über
0,7–1,0 18,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über
1,0–1,6 20,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m
1.4 in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und
Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über
1,0–1,6 23,0 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über
1,6–2,0 25,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0 m
1.5 in Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0–6,0 25,0 m
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m
1.6 als nicht zum Anbau bestimmte Sammelstraßen 27,0 m
1.7 als verkehrsberuhigte Straßen oder
Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese
überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand
für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge der verkehrsberuhigten Straße
bzw. des Fußgängerbereiches mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten
ergibt
1.8 in sonstigen Gebieten im Sinne des § 22
Abs. 2 Satz 3 BauGB 14,0 m
1.9 in allen anderen Fällen, soweit sie der
Erschließung von
baulich oder gewerblich genutzten
Grundstücken dienen 14,0 m
2. die folgenden Bestandteile der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats-
und Kreisstraßen:
bis zu einer Breite von
2.1 Überbreiten im Rahmen der Nr. 1 6,0 m
2.2 Gehwege 11,0 m
2.3 Radwege 3,5 m
2.4 gemeinsame Geh- und Radwege 14,0 m
3. beschränkt öffentliche Wege:
3.1 Gehwege 5,0 m
3.2 Radwege 3,5 m
3.3 gemeinsame Geh- und Radwege 14,0 m
3.4 Verkehrsberuhigte Straßen oder Fußgängerbereiche
bis
zu den in Nr. 1.2 mit 1.4
festgelegten Straßenbreiten; werden
diese überschritten, ist
beitragsfähig der Aufwand für eine
Fläche, die sich aus der
Multiplikation der Länge der
verkehrsberuhigten Straße bzw. des
Fußgängerbereiches
mit den für das jeweilige Gebiet in
Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt
4. Eigentümerwege 5,0 m
5. Parkplätze
5.1 die Bestandteile der in Nr. 1 mit 4
genannten Straßen sind
(unselbstständige Parkplätze)
a) soweit Parkstreifen vorgesehen sind
– bei Längsaufstellung je 2,5 m
– bei Schräg- oder Senkrechtaufstellung 5,0 m
b) soweit keine Parkstreifen vorgesehen
sind 5,0 m
5.2 die kein Bestandteil der in Nr. 1 mit 4
genannten Straßen
sind (selbstständige Parkplätze) bis
zu 15 v. H. der durch
sie erschlossenen Grundstücksflächen
(§ 8)
6. die
erforderlichen Wendehammer an Ortsstraßen nach Nr. 1 bis zur dreifachen
Straßenbreite,
an beschränkt öffentlichen Wegen nach Nr. 3 und an Eigentümerwegen nach Nr. 4
bis zur doppelten Straßenbreite.
7. Grünanlagen
7.1 die Bestandteil der in Nr. 1 mit 6
genannten Verkehrs-
flächen sind (Straßenbegleitgrün) 8,0 m
7.2 die kein Bestandteil der in Nr. 1 bis 6
genannten Verkehrs-
flächen sind, bis zu 15 v. H. der
durch sie erschlossenen
Grundstücksflächen (§ 8)
8. Kinderspielplätze
innerhalb der Baugebiete bis zu einer Grundstücksfläche von 10 v. H. der durch
sie
erschlossenen Grundstücksflächen (§ 8)
Einseitige Bebaubarkeit im Sinne des Satzes 1 ist
gegeben, wenn auf einer Straßenseite die Grundstücke baulich oder gewerblich
oder andersartig erschließungsrelevant nicht genutzt werden dürfen.
(2)Beitragsfähig nach Abs. 1 ist der Aufwand für
1. den Grunderwerb oder
die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der Nebenkosten und der Kosten
aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das
Eigentum oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen
Grundstücken erlangt,
2. die Freilegung der Grundflächen,
3. die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung
oder Erneuerung der Einrichtung einschließlich
3.1 des technisch notwendigen Unterbaues,
3.2 der Befestigung der Oberfläche durch eine
Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher
Bauweise,
3.3 der notwendigen Erhöhungen oder Vertiefungen
des Niveaus,
3.4 der Rinnen und Randsteine,
3.5 der Entwässerungsanlagen, Gräben, Durchlässe
und Verrohrungen,
3.6. der
Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
3.7 der Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen,
3.8 der Parkplätze,
3.9 der Straßenbeleuchtung,
3.10der Grünanlagen mit gärtnerisch gestalteten
Flächen und der erforderlichen Bepflanzung,
3.11 der Ausrüstung der verkehrsberuhigten Straßen und
Fußgängerbereiche mit ortsfesten Einrichtungsgegenständen,
3.12der Omnibus-Haltebuchten und -Wendeplätze
3.13der Geh- und Radwege mit Abgrenzung gegen die
Fahrbahn und gegeneinander der Befestigung der Oberfläche mit Platten, des
Asphaltbelages oder einer ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise und des
technisch notwendigen Unterbaues,
3.14der Änderung von Versorgungs- und
Entsorgungsanlagen,
3.15der Anbindung an andere bereits vorhandene
Straßen, Wege und Plätze,
3.16der Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und
Verkehrsanlagen,
3.17der stationären Geräte und Anlagen und der
Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze.
(3)Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem
Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4)Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken,
Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, soweit es sich nicht
um Bestandteile handelt, die auch ohne die genannten Bauwerke als Einrichtung
im Sinne von Abs. 1 erforderlich sind.
§ 6 Ermittlung
des Aufwands und Abrechnungsgebiet
(1)Der beitragsfähige Aufwand § 5 wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2)Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Einrichtung ermittelt.
Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Aufwand entweder
für bestimmte Abschnitte einer Einrichtung oder für mehrere Einrichtungen, die
für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
(3)Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden
mehrere Einrichtungen zu einer Einheit zusammengefasst, sind die von dem
Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(4)Die Aufwendungen für Sammelstraßen § 5 Abs. 1 Nr. 1.6, für Parkplätze §
5 Abs. 1 Nr. 5, für Grünanlagen § 5 Abs. 1 Nr. 7 und für Kinderspielplätze § 5
Abs. 1 Nr. 8 werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu
denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz
1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (Abs. 3) der Parkplätze,
Grünanlagen oder Kinderspielplätze von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege
und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Parkplätze, Grünanlagen und
Kinderspielplätze selbstständig abgerechnet.
§ 7 Gemeindeantei
l
(1)Die Gemeinde beteiligt sich an dem Aufwand nach Maßgabe des Absatzes 2
mit einem Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der Allgemeinheit
für die Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt
(Eigenbeteiligung).
(2)Die Eigenbeteiligung der Gemeinde beträgt bei
1. Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
1.1
Anliegerstraßen
a) Fahrbahn 20
v.H.
b) Radweg 20
v.H.
c) Gehweg 20
v.H.
d) gemeinsamer
Geh- und Radweg 20
v.H.
e) unselbständige
Parkflächen 20
v.H.
f) Beleuchtung
und Entwässerung 20
v.H.
g) unselbständige
Grünanlagen 20
v.H.
1.2 Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn 50
v.H.
b) Radweg 35
v.H.
c) Gehweg 35
v.H.
d) gemeinsamer
Geh- und Radweg 35
v.H.
e) unselbständige
Parkflächen 35
v.H.
f) Beleuchtung
und Entwässerung 35
v.H.
g) unselbständige
Grünanlagen 35
v.H.
1.3 Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn 70
v.H.
b) Radweg 45
v.H.
c) Gehweg 45
v.H.
d) gemeinsamer
Geh- und Radweg 45
v.H.
e) unselbständige
Parkflächen 45
v.H.
f) Beleuchtung
und Entwässerung 45
v.H.
g) unselbständige
Grünanlagen 45
v.H.
2. Überbreiten der Ortsdurchfahrt § 5 Abs. 1 Nr. 2.1 und 7.1 60
v. H.
3. Gehwegen der Ortsdurchfahrt § 5 Abs. 1 Nr. 2.2 und 7.1 50
v. H.
4. Radwegen der Ortsdurchfahrt § 5 Abs. 1 Nr. 2.3 und 7.1 60 v. H.
5. gemeinsamen Geh- und Radwegen der Ortsdurchfahrt
§ 5 Abs. 1 Nr.
2.4 und 7.1 60 v. H.
6. Gehwegen § 5 Abs. 1 Nr. 3.1 und 7.1
6.1 die
ausschließlich oder überwiegend der Erschließung von
räumlich abgrenzbaren Wohngebieten dienen 20 v. H.
6.2 sonstigen
Gehwegen 30 v. H.
7. Radwegen § 5 Abs. 1 Nr. 3.2 und 7.1 40 v. H.
8. gemeinsamen Geh- und Radwegen § 5 Abs. 1 Nr. 3.3 und 7.1 40 v.
H.
9. verkehrsberuhigten Straßen oder Fußgängerbereichen
§ 5 Abs. 1 Nr. 1.7, 3.4 und 7.1 30 v. H.
10. Eigentümerwegen
§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7.1 20 v. H.
11. unselbstständigen
Parkplätzen § 5 Abs. 1 Nr. 5.1 und 7.1 50 v. H.
12. selbstständigen
Parkplätzen § 5 Abs. 1 Nr. 5.2 und 7.1 50 v. H.
13. Grünanlagen
§ 5 Abs. 1 Nr. 7.2 50 v. H.
14. Kinderspielplätzen
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 50 v. H.
15. Einrichtungen
und Einrichtungsteilen, die sowohl den
beitragsfähigen als auch den nicht beitragsfähigen
Anlagen
dienen, insbesondere für Randsteine und Stützmauern 50
v. H.
(3)Den Mehraufwand für eine über die in § 5 Abs. 1 festgesetzten Maße
hinausgehende Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung trägt die
Gemeinde.
(4) Im Sinne des Abs. 2 gelten als
1. Anliegerstraßen: Straßen,
die ganz überwiegend der Erschließung der Gründstücke
dienen.
2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung
von Grundstücken und gleichzeitig
dem
durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Haupt-
verkehrsstraßen
sind.
3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen,
die ganz überwiegend dem durchgehenden inner- und
überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen.
§ 8 Verteilung
des Aufwandes
(1)Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 6
ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde § 7 Abs. 2 auf die
Grundstücke des Abrechnungsgebietes § 6 Abs. 3 nach den Grundstücksflächen
verteilt.
(2)Ist in einem Abrechnungsgebiet § 6 Abs. 3 eine unterschiedliche
bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 6 ermittelte Aufwand
nach Abzug des Anteiles der Gemeinde § 7 Abs. 2 auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebietes § 6 Abs. 3 nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit
einem Nutzungsfaktor, verteilt, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und
gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf
denen keine oder nur eine
untergeordnete Bebauung zulässig ist (z. B. Lagerplätze mit
Sanitärräumen, Waschstraßen etc.) 1,0
2. bei
mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,30
(3)Als Grundstücksfläche gilt
1.
der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im
Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus, ist die im Geltungsbereich für die
Ermittlung der zulässigen Nutzung gelegene Fläche zugrunde zu legen.
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht
oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche
Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen
Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche.
Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so
ist die Grundstücksgrenze maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung
bestimmt wird. Grundstücksteile, die nur die wegemäßige Verbindung zur Straße
herstellen, bleiben unberücksichtigt.
3. wenn aneinander grenzende Buchgrundstücke
desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt
werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr. 1 bzw. 2 sind
entsprechend anzuwenden.
(4)Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer
untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit erschließungsrelevant genutzt
werden oder genutzt werden dürfen (z. B. Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen),
werden mit 50 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5)Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine
Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch
3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(6)Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl
zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7)Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind,
gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten
bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8)In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder
die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
(9)Ist eine Geschosszahl wegen der
Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m
Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(10)Werden in einem Abrechnungsgebiet § 6 Abs.
3 auch Grundstücke erschlossen, die überwiegend gewerblich genutzt werden oder
genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Absatz 2 zu
ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen.
(11)Für Grundstücke, die von mehr als einer
Einrichtung nach § 5 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei
Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht
für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden sowie für
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industrie- und Sondergebieten.
(12)Als überwiegend gewerblich genutzt oder
nutzbar im Sinne des Absatzes 10 gilt auch ein Grundstück, wenn es überwiegend
Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich
genutzte Räume beherbergt.
§ 9 Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7. die Parkplätze und Parkstreifen,
8. die Grünanlagen,
9. die Kinderspielplätze,
10. die stationären Geräte und Anlagen und die
Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze,
11. die Beleuchtungsanlagen,
12. die Entwässerungsanlagen
gesondert
erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahmen,
deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
§ 10 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Beitragsbescheides, die Vorauszahlung einen Monat nach
Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 11 Ablösung
des Ausbaubeitrags
Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen
der Beitragspflicht § 3 abgelöst werden Art. 5 Abs. 9 KAG. Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der
voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden
Ausbaubeitrags.
§ 12 Auskunftspflicht
Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, der
Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Angaben zu
machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen.
§ 13 In-Kraft-Treten
(1)Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachnung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur
Deckung des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen,
Parkplätzen, Grünanlagen und
Kinderspielplätzen der Gemeinde Spiegelau (Ausbaubeitragssatzung –ABS-)
vom 16.06.1995 außer Kraft.
Spiegelau, den 28.08.2001
Luksch
1.Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung wurde in der Gemeinde
Spiegelau, Zimmer Nr. 11, öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen
Gemeindetafeln hingewiese. Die Anschläge wurden am 31.08.2001
angeheftet und am 25.09.2001 wieder entfernt.
GEMEINDE SPIEGELAU
Luksch
1.
Bürgermeister
Der Gemeinderat Spiegelau hat in seiner Sitzung am
21.08.2001 eine Satzung über
die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands
für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen,
Wegen, Plätzen Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen der Gemeinde
Spiegelau (Ausbaubeitragssatzung- ABS - ) erlassen.
Die Satzung liegt in der Zeit vom 03.09.2001 bis
24.09.2001 in der Gemeinde Spiegelau, Zimmer Nr. 11, öffentlich zur
Einsichtnahme auf.
Spiegelau, den 31.08.2001
GEMEINDE SPIEGELAU
Luksch
1. Bürgermeister
An die Gemeindetafel angeheftet am: 31.08.2001
abgenommen
am: 25.09.2001