Aufgrund von Art. 8 KAG und Art. 22 Abs. 1 KG erläßt die Gemeinde Spiegelau folgende

 

Satzung

 

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Spiegelau über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

 

§ 1

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

(1)       Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
            a) eine Einzelgrabstätte für Kinder                                                       8,95 Euro

            b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene                                               17,90 Euro

            c) eine Urnengrabstätte                                                                       30,68 Euro

(2)               Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht einer Familiengrabstätte beträgt bei erstmaliger
            Nutzung 30,68 Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein
Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(3)               Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 30,68 Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag von gleicher Höhe erhoben.

(4)               Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im voraus zu entrichten.

(5)               Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

(6)               Für ein Familiengrab mit 3 – 5 Grabstellen wird die 3 – 5 fache Grabgebühr erhoben. Für ein Familiengrab mit einer Breite von mehr als 1,50 m wird für je angefangene 0,10 m Mehrgröße ein Zuschlag von 10 v.H. der Grabgebühr erhoben. Es sei denn, daß der Benutzungsberechtigte vor der Fälligkeit der Grabgebühr die Grabstelle auf Normalgröße bringt. Für neu anzulegende Gräber werden nur die in § 16 der Satzung aufgeführten Größen zugelassen.

(7)               Die Gebühr für eine Gruft (2 Grabplätze) beträgt
a) für eine Gruft von 6 m² - 10 m² Fläche:                                             971,45 Euro
b) für eine Gruft von 11 m² . 15 m² Fläche:                                          1.227,10 Euro
c) für eine Gruft von 16 m² - 20 m² Fläche:                                         1.472,52 Euro
d) für eine Gruft über 20 m² Fläche:                                                    1.963,36 Euro

 

 

§ 2

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

(1)               Die Gebühr für die Besorgung einer Leiche beträgt
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren                                                           368,13 Euro
b) bei Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre                                   490,84 Euro
c) für Urnen                                                                                        184,07 Euro

(2)               Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
a) bei Kindern                                                                                    71,58 Euro
b) bei Erwachsenen                                                                            71,58 Euro

(3)               Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der
Beerdigung beträgt je Träger
a) bei Kindern                                                                                    30,68 Euro
b) bei Erwachsenen                                                                            30,68 Euro

(4)               In Frostzeiten und bei Schnee kann ein Zuschlag je nach zusätzlicher
Arbeitszeit erhoben werden. Gleiches gilt bei Felsvorkommen.

(5)               Die Gebühr für das Tieferlegen einer Leiche beträgt                             184,07 Euro

(6)               Kosten für das Herstellen der Fundamente:
a) für ein Einzel-, Urnen- oder Kindergrab:                                          184,07 Euro
b) für ein Doppelgrab:                                                                         245,42 Euro
c) für eine 3-fach Grab:                                                                       368,13 Euro

(7)               Die Gebühr für das Entfernen einer Abdeckplatte beträgt                     148,27 Euro

(8)               Die Gebühr beträgt für
a) die Beerdigung von Tot- oder Frühgeburten                        25,56 Euro
b) die Beerdigung von Amputationen                                                   20,45 Euro

 

 

 

§ 3

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

 

(1)               Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche
            innerhalb des Friedhofs ohne Neuanlage eines Grabes beträgt
a) während der Ruhefrist                                                                     736,26 Euro
b) nach Ablauf der Ruhefrist                                                               552,20 Euro
c) Ausgrabung und Umbettung von Kindern bis zu 5 Jahren
     jeweils die Hälfte der Gebühren von Buchstabe a) und Buchstabe b)

(2)               Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach
einem anderen Friedhof beträgt
a) während der Ruhefrist                                                                     736,26 Euro
b) nach Ablauf der Ruhefrist                                                               552,20 Euro
c) Ausgrabung und Umbettung von Kindern bis zu 5 Jahren
    jeweils die Hälfte der Gebühren von Buchstabe a) und Buchstabe b

(3)               Für Leichenöffnungen werden folgende Gebühren erhoben
a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus                               20,45 Euro
b) Leichenwärter, Gehilfe pro Stunde                                                  25,56 Euro
c) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde           25,56 Euro
d) Beheizung des Sektionsraumes                                                       25,56 Euro

(4)               Für das vorübergehende Einstellen einer auswärtigen Leiche
gelten die Gebühren im § 5 Abs 2.

(5)               Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts
beträgt                                                                                                 2,56 Euro

(6)               Die Errichtung eines Grabmals bedarf der Genehmigung durch die
Gemeinde. Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines
Grabmals beträgt
a) bei einem Kaufpreis bis zu 1.022,58 Euro                                         2 v.H.,
b) bei einem Kaufpreis über 1.022,58 Euro                                           3 v.H.
    des Kaufpreises für das Denkmal.

(7)               Für das Entsorgen von Grabschmuck (Kränze, Gestecke usw.) durch
die Gemeinde wird eine Gebühr von                                                    35,80 Euro
erhoben.

(8)               Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

 

 

§ 4

 

Die Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.

 

 

Spiegelau, den 22.11.2001

 

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

Luksch

1. Bürgermeister

 

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk

 

Die Satzung wurde am 26.11.2001 im Rathaus der Gemeinde Spiegelau, Konrad-Wilsdorf-
Straße 5, 94518 Spiegelau öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 23.11.2001 angebracht und am 20.12.2001 wieder entfernt.

 

Spiegelau, den 20.12.2001

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

Luksch

1. Bürgermeister