Aufgrund von
Art. 8 KAG und Art. 22 Abs. 1 KG erläßt die Gemeinde
Spiegelau folgende
zur Änderung der
Satzung der Gemeinde Spiegelau über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende
Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
§ 1
§ 4 erhält
folgende Fassung:
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und
Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte für
Kinder
8,95 Euro
b) eine Einzelgrabstätte für
Erwachsene 17,90
Euro
c) eine Urnengrabstätte 30,68
Euro
(2)
Die
Grabgebühr für das Nutzungsrecht einer Familiengrabstätte beträgt bei
erstmaliger
Nutzung 30,68 Euro pro Jahr.
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein
Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(3)
Die
Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 30,68
Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein
Jahresbetrag von gleicher Höhe erhoben.
(4)
Erstreckt
sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts der Absätze 2 bzw. 3
hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr
anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im voraus zu
entrichten.
(5)
Bei
Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der
Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden
hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete
Grabgebühr zurückerstattet.
(6)
Für
ein Familiengrab mit 3 – 5 Grabstellen wird die 3 – 5 fache Grabgebühr erhoben.
Für ein Familiengrab mit einer Breite von mehr als 1,50 m wird für je
angefangene 0,10 m Mehrgröße ein Zuschlag von 10 v.H.
der Grabgebühr erhoben. Es sei denn, daß der
Benutzungsberechtigte vor der Fälligkeit der Grabgebühr die Grabstelle auf
Normalgröße bringt. Für neu anzulegende Gräber werden nur die in § 16 der
Satzung aufgeführten Größen zugelassen.
(7)
Die
Gebühr für eine Gruft (2 Grabplätze) beträgt
a) für eine Gruft von 6 m² - 10 m² Fläche: 971,45 Euro
b) für eine Gruft von 11 m² . 15 m² Fläche: 1.227,10
Euro
c) für eine Gruft von 16 m² - 20 m² Fläche: 1.472,52
Euro
d) für eine Gruft über 20 m² Fläche: 1.963,36
Euro
§ 2
§ 5 erhält
folgende Fassung:
(1)
Die
Gebühr für die Besorgung einer Leiche beträgt
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren 368,13
Euro
b) bei Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre 490,84
Euro
c) für Urnen 184,07
Euro
(2)
Die
Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
a) bei Kindern
71,58 Euro
b) bei Erwachsenen
71,58 Euro
(3)
Die
Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der
Beerdigung beträgt je Träger
a) bei Kindern
30,68 Euro
b) bei Erwachsenen
30,68 Euro
(4)
In
Frostzeiten und bei Schnee kann ein Zuschlag je nach zusätzlicher
Arbeitszeit erhoben werden. Gleiches gilt bei Felsvorkommen.
(5)
Die
Gebühr für das Tieferlegen einer Leiche beträgt 184,07
Euro
(6)
Kosten
für das Herstellen der Fundamente:
a) für ein Einzel-, Urnen- oder Kindergrab: 184,07
Euro
b) für ein Doppelgrab: 245,42
Euro
c) für eine 3-fach Grab: 368,13
Euro
(7)
Die
Gebühr für das Entfernen einer Abdeckplatte beträgt 148,27 Euro
(8)
Die
Gebühr beträgt für
a) die Beerdigung von Tot- oder Frühgeburten
25,56 Euro
b) die Beerdigung von Amputationen
20,45 Euro
§ 3
§ 6 erhält
folgende Fassung:
(1)
Die
Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche
innerhalb des Friedhofs ohne
Neuanlage eines Grabes beträgt
a) während der Ruhefrist 736,26
Euro
b) nach Ablauf der Ruhefrist 552,20
Euro
c) Ausgrabung und Umbettung von Kindern bis zu 5 Jahren
jeweils die Hälfte der Gebühren von
Buchstabe a) und Buchstabe b)
(2)
Die
Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach
einem anderen Friedhof beträgt
a) während der Ruhefrist 736,26
Euro
b) nach Ablauf der Ruhefrist 552,20
Euro
c) Ausgrabung und Umbettung von Kindern bis zu 5 Jahren
jeweils die Hälfte der Gebühren von
Buchstabe a) und Buchstabe b
(3)
Für
Leichenöffnungen werden folgende Gebühren erhoben
a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus
20,45 Euro
b) Leichenwärter, Gehilfe pro Stunde
25,56 Euro
c) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 25,56 Euro
d) Beheizung des Sektionsraumes
25,56 Euro
(4)
Für
das vorübergehende Einstellen einer auswärtigen Leiche
gelten die Gebühren im § 5 Abs 2.
(5)
Die
Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts
beträgt 2,56 Euro
(6)
Die
Errichtung eines Grabmals bedarf der Genehmigung durch die
Gemeinde. Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines
Grabmals beträgt
a) bei einem Kaufpreis bis zu 1.022,58 Euro 2 v.H.,
b) bei einem Kaufpreis über 1.022,58 Euro 3 v.H.
des Kaufpreises für das Denkmal.
(7)
Für
das Entsorgen von Grabschmuck (Kränze, Gestecke usw.) durch
die Gemeinde wird eine Gebühr von
35,80 Euro
erhoben.
(8)
Für
sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden
gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche
Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 4
Die Satzung
tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
Spiegelau, den
22.11.2001
GEMEINDE
SPIEGELAU
Luksch
1. Bürgermeister
Die
Satzung wurde am 26.11.2001 im Rathaus der Gemeinde Spiegelau, Konrad-Wilsdorf-
Straße 5, 94518 Spiegelau öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf
wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden
am 23.11.2001 angebracht und am 20.12.2001 wieder entfernt.
Spiegelau,
den 20.12.2001
GEMEINDE
SPIEGELAU
Luksch
1.
Bürgermeister