Rechtsverordnung
über die Zulassung
des Betriebs von Autowaschanlagen
an Sonn- und Feiertagen
in der Gemeinde
S P I E G E L A U
Aufgrund
von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai
2006 (GVBl S. 190), erlässt die Gemeinde Spiegelau
folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Betrieb von Autowaschanlagen
(1)
In der Gemeinde Spiegelau dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab
12:00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben werden.
(2)
Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:
-
Neujahr,
-
Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
-
1. Mai,
-
Pfingstsonntag, Pfingstmontag,
-
Erster und Zweiter Weihnachtstag.
§ 2 Inkrafttreten
Diese
Rechtsverordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
:
Spiegelau,
den
Siegel
Gemeinde
Spiegelau
Luksch,
1. Bürgermeister