Rechtsverordnung über die Zulassung
des Betriebs von Autowaschanlagen
an Sonn- und Feiertagen
in der Gemeinde
S P I E G E L A U

 

Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 190), erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Betrieb von Autowaschanlagen

(1) In der Gemeinde Spiegelau dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12:00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben werden.

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

-          Neujahr,

-          Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,

-          1. Mai,

-          Pfingstsonntag, Pfingstmontag,

-          Erster und Zweiter Weihnachtstag.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

:                                             

Spiegelau, den                                                     Siegel

Gemeinde Spiegelau

 

Luksch, 1. Bürgermeister