Örtliche Bauvorschrift der
Gemeinde Spiegelau über den Abstand von Einfriedungen zu öffentlichen
Verkehrsflächen
Aufgrund der Art. 91 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1982 (GVBl S.419, ber. S.
1032), Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Oktober 1983 (GVBl S. 903) sowie aufgrund der Art. 111 und 124 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vom
18. August 1896 (BGBl III 400-1) erlässt die Gemeinde Spiegelau durch Satzung
folgende örtliche Bauvorschrift:
§ 1
Partielles Verbot von Einfriedungen
(1) Mauern oder Einfriedungen, die entlang öffentlicher Wege, Straßen oder Plätze errichtet und erneuert werden sollen, müssen zum Rand der angrenzenden Fahrbahn einen Abstand von 1,50 m einhalten.
(2) Weitergehende Anforderungen an Einfriedungen werden dadurch nicht berührt.
§ 2
Ausnahmen und
Befreiungen,
Verhältnis
zu Bebauungsplänen
(1) Aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes können von der Vorschrift des § 1 unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 BayBO Ausnahmen gestattet werden. Des weiteren kann bei beengten Verhältnissen unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 BayBO der Abstand des § 1 im Wege der Ausnahme bis auf 1 m verkürzt werden.
(2) Ansonsten können von der Vorschrift des § 1 unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 5 BayBO Befreiungen gewährt werden.
(3) Über die Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Mauern und Einfriedungen im räumlichen Geltungsbereich von Bebauungsplänen, soweit nicht im Bebauungsplan ausdrücklich abweichende Abstände im Sinne des § 1 festgesetzt sind.
§ 3
(1) Werden Mauern oder Einfriedungen errichtet, die den Anforderungen des § 1 widersprechen, ohne dass die Abweichung durch eine Ausnahme oder Befreiung nach § 2 oder sonst durch Genehmigung zugelassen ist, so haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die daran bei Durchführung der ortsüblichen gemeindlichen Schneeräumung entstehen. Dies gilt nicht, soweit die Beschädigung vorsätzlich erfolgt.
(2) Eine Haftung aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff bleibt unberührt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
GEMEINDE SPEIGELAU
Stadler
1. Bürgermeister