S a t z u n g

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Spiegelau

für den neu errichteten Friedhof in Spiegelau

 

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende Satzung:

 

Erster Teil

Allgemeine Vorschrift

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung

  1. neben den gemeindlichen Friedhöfen an der Hauptstraße, an der Bergstraße und an der Kreuzbergstraße mit einzelnen Grabstätten auch den neu errichteten Friedhof am Kristallweg,
  2. die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser (§§ 20 ff),
  3. die Leichentransportmittel (§ 22),
  4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23 - § 25).

 

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

 

Abschnitt 1 Allgemeines

 

§ 2 Widmungszweck

 

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorben Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

 

§ 3 Friedhofsverwaltung

 

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

 

§ 4 Bestattungsanspruch

 

(1)   Auf dem gemeindlichen Friedhof findet die Beisetzung

1.      der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

2.      der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

3.      der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen statt.

(2)   Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

 

§ 5 Öffnungszeiten

 

(1)   Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang  zum Friedhof bekannt gegeben;  bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2)   Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen

 

§ 6 Verhalten im Friedhof

 

(1)   Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2)   Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3)   Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

1.      Tiere mitzuführen ( ausgenommen Blindenhunde);

2.      die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behinderten-

fahrstühle  sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;

3.      ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

4.      während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

5.      Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.

 

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

 

(1)   Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachwiese verlangen.

(2)   Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3)   Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4)   Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger  schwerer Verstoß ist ausreichend.

 

 

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten

Die Grabmäler

 

 

§ 8 Allgemeines

 

(1)   Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)   Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3)   Es dürfen nur Kränze verwendet werden, deren Kerne weder Plastik noch Metall enthalten (voll recyclebare Kränze), auch Lichter, deren Umhüllung Zellstoff ist, künstliche Blumen nur aus kompostierbaren Materialien.

 

 

§ 9 Arten der Grabstätten

 

(1)   Die Grabstätten werden unterschieden in:

1.      Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),

2.      Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),

3.      Urnennreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12).

(2)   Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

 

§ 10 Reihengräber

 

(1)   Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2)   In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

(3)   Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:

1.      Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

2.      Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

 

 

§ 11 Wahlgräber

 

(1)   Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 27), längstens für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage bezüglich des Grabfeldes im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Freie Wahl einer Grabstätte ist nicht möglich. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2)   Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

1.      die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder

2.      das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3)   Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4)   Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5)   Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6)   Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)-belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7)   Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

(8)   Jedes Wahlgrab besteht aus 2 Grabstellen.

 

 

§ 12 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzung)

 

(1)   Urnengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§26) bereitgestellt werden.

(2)   Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3)   Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4)   Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(5)   Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmung oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Absatz 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

 

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

 

(1)   Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

1. Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1):Länge: 1,20 m, Breite  0,60 m

2. Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2):                       Länge: 1,60 m, Breite  0,90 m

3. Wahlgräber (§ 11):                                               Länge: 1,60 m, Breite  1,50 m

4. Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1):    Länge: 1,60 m, Breite  0,90 m

5. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2):      Länge: 1,60 m, Breite  1,50 m

(2)   Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3)   Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:

bei Kindergräbern wenigstens 1,10 m,

ansonsten wenigstens 1,80 m.

Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,50 m.

 

 

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

 

(1)   Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2)   Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3)   Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4)   Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 6 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätten nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5)   Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

 

 

Abschnitt 2

Die Grabmäler

 

§ 15 Errichtung von Grabmälern

 

(1)   Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

1.      eine Zeichnung des Grabmalentwurfs, einschließlich Grundriss und Seitenansicht mit Maßstab 1 : 10,

2.      die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

3.     die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. 

(3)   Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4)   Werden Grabmäler ohne  Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5)   Grabplatten aus nicht poliertem Steinmaterial ohne sichtbare Einfassung sind zulässig.

(6)   Grabmäler aus Stein sind ohne Sockel zu errichten.

(7)   Der Werkstoff für das Grabmal ist frei wählbar.

 

 

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

 

(1)   Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

1. bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 7 Nr. 1):    Breite 0,90 m

2. bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2):               Breite 0,90 m

3. bei Wahlgräbern (§ 11):                                       Breite 1,50m – 2,00 m

4. bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1):                     Breite 0,90 m

5. bei Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2):                        Breite 1,50 m

(2)   Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

1.      bei Grabmälern aus Stein: Es darf eine Höhe von 1,30 m über dem Urgelände nicht überschritten werden.

2.      bei Grabmälern aus Holz, Metall oder anderen Materialien: Es darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschritten werden.

(3)   Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(4)   Die Abgrenzung der einzelnen Grabstätten erfolgt durch Rasenstreifen.

 

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

 

(1)   Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2)   Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

 

§ 18 Standsicherheit

 

(1)   Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2)   Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3)   Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4)   Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

 

§ 19 Entfernung der Grabmäler

 

(1)   Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2)   Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

 

 

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

 

§ 20 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

 

(1)   Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung)

1.      zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,

2.      zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie

3.      zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2)   Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3)   Besucher und Angehörige haben keinen Eintritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).

(4)   Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5)   Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses
(§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

 

§ 21 Benutzungszwang

 

(1)   Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

 

(2)   Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

 

 

(3)   Ausnahmen können gestattet werde, wenn

a)      der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b)     die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

 

 

Fünfter Teil

Leichentransportmittel

 

§ 22 Leichentransport

 

(1)   Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes die Gemeinde mit ihren Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.

(2)   Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebietes Verstorbenen, sowie zur Überführung vom Leichenhaus zum Bahnhof bereitgestellt werden.

(3)   Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

 

Sechster Teil

Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

§ 23 Leichenperson

 

(1)                          Die Verrichtung des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

(2)                          Die Verrichtung einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

 

§ 24 Leichenträger

 

(1)                          Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.

(2)                          Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

 

§ 25 Friedhofswärter

 

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter – und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen.

 

 

Siebenter Teil

Bestattungsvorschriften

 

§ 26 Anzeigepflicht

 

(1)                          Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2)                          Soll die Beisetzung in einer Grabstätte  erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3)                          Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

 

§ 26 a Neuerwerb von Grabstätten

 

Der alte Friedhof in Spiegelau an der Hauptstraße wird für Beerdigungen weiter benutzt. Allerdings werden in diesem Friedhof keine neuen Grabstätten mehr vergeben. Des weiteren werden Grabstätten, die von Angehörigen oder sonstigen Dritten aufgegeben wurden, ebenfalls nicht mehr vergeben.

 

§ 27 Ruhezeiten

 

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten
 5. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

 

§ 28 Umbettungen

 

(1)   Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2)   Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3)   Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

 

Achter Teil

Übergangs-/Schlussbestimmungen

 

§ 29 Nutzungsrechte

 

(1)   Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte  von unbegrenzter Dauer auf      werden auf               Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2)   Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzugsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

 

 

 

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. die bekanntgegebenen Öffnung- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer
    Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt.,

2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwider handelt (§ 6),
3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet
    (§ 7),
4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 26,
   Abs. 1),
5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 28),
6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt,
7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).

§ 31 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

 

 

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
     Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens
     oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
     Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 32 Inkrafttreten

 

 

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Spiegelau, den 10.09.1996

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

Eisch

2. Bürgermeister