Örtliche Bauvorschrift der Gemeinde Spiegelau über die Gestaltung von Garagen (Gestaltungssatzung)
Aufgrund des Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1994 (GVBl. S. 251) und Art. 23 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 1993 (GVBl. S. 65), letztmals geändert durch Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl. S. 210) erlässt die Gemeinde Spiegelau durch Satzung folgende örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Garagen (Gestaltungssatzung):
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Garagen i.S. des § 1 Abs. 1 GaV innerhalb des Gemeindegebietes.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Garagen im räumlichen Geltungsbereich von Bebauungsplänen und Satzungen, nach dem BauGB oder BauGB-MaßnahmenG, soweit diese keine Festsetzungen über die Gestaltung von Garagen enthalten.
§ 2
Gestaltung
(1) Die Garagen müssen auf den Gebäudetyp, die Bauart, den Baukörper, die Fassade und die Farbgebung des Hauptgebäudes und der unmittelbaren Umgebung abgestimmt werden. Für Außenanstriche von Gebäuden und Gebäudeteilen dürfen keine grellen Farbtöne verwendet werden.
(2) Zusammengebaute Garagen sollen im gleichen Farbton gestrichen werden.
(3) Weitergehende Anforderungen der Bayer. Bauordnung und der Garagenverordnung an diese Garagen werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 3
Dach
(1) Die Garagen und Grenzgaragen sind mit Sattel- oder Pultdächern zu versehen. Die Giebel- oder Traufstellung hat sich an der jeweils überwiegenden Dachform des Hauptgebäudes bzw. der unmittelbaren Nachbarbebauung zu orientieren.
(2) Die Dachneigung muss bei Pultdächern zwischen 10° und 25° , bei Satteldächern zwischen 20° und 35° betragen. Die Dachneigung hat sich dabei an der des Hauptgebäudes bzw. der der unmittelbaren Umgebung zu orientieren.
(3) Die Dachhaut ist als Ziegel- oder Blecheindeckung auszuführen, wobei die Farbe und das Material der Dachhaut der des Hauptgebäudes bzw. der unmittelbaren Umgebung anzupassen sind.
(4) Dachaufbauten wie z.B. Gaupen oder Quergiebel sind unzulässig.
(5) Die Dachüberstände dürfen maximal 1 m betragen.
Bei Grenzgaragen ist für einen etwaigen grenzseitigen Dachüberstand eine privatrechtliche Einigung bzw. Vereinbarung zwischen Bauherr und Nachbar herbeizuführen. Ein Abrücken von der Grenze ist dabei unzulässig.
§ 4
Abweichungen
(1) Für Abweichungen von dieser Satzung gilt Art. 77 Abs. 2 BayBo.
(2) Anträge auf Abweichungen sind 3-fach mit Skizze und Lageplan schriftlich bei der Gemeinde Spiegelau einzureichen.
(3) Über die Gewährung von Abweichungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Satzungen gilt Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO, wonach wegen einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften eine Geldbuße bis zu 500.000,- Euro erhoben werden kann.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.
GEMEINDE SPEIGELAU
Luksch
1. Bürgermeister