S a t z u n g

 

Über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

 

Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 bis 6 BayFwG in Verbindung mit Art. 2 und 8 KAG erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende

 

S a t z u n g

 

 

§ 1

Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen

 

(1)   Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

 

1.      Einsätze,

2.      Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.      Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung.

 

Einsätze werden nur in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

 

(2)   Die Höhe des Aufwendungsersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß Anlage I zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in Anlage I enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die  für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(3)   Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

Gebühren für freiwillige Leistungen

 

(1)   Die Gemeinde erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 5 Satz 1 BayFwG):

 

1.      Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören,

2.      Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch

 

(2)   Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage II zu dieser Satzung. Für Leistungen, die nicht im Verzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach der für vergleichbare Leistungen festgesetzten Gebühr zu bemessen ist. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(3)   Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 




§ 3

Schuldner

 

(1)   Bei Pflichtleistungen (§ 1) bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes  nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)   Bei freiwilligen Leistungen (§ 2) ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)   Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4

Fälligkeit

 

Der Aufwendungsersatz und die Gebührenschuld werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Spiegelau, den 30.01.2002

 

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

 

Luksch

1. Bürgermeister

 

 

Anlage I

 

zur Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen gemeindlicher

Feuerwehren (Aufwendungsersatz)

 

Der Aufwendungsersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 bis 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen.

 

  1. Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

 

a) Tanklöschfahrzeuge  (TLF 16)                                                                 2,55 Euro

b) Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF/LF)                                                       2,55 Euro

c) Anhängeleiter (AL)                                                                                               1,53 Euro

d) einachsiger Anhänger                                                                                1,02 Euro

 

  1. Ausrückestunden

Mit den Ausrückestunden ist der Einsatz von Gerät und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben.

 

Die Ausrückestunden betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für

 

a) Lösch- oder Sonderfahrzeuge (soweit nachstehend nicht besonders

    aufgeführt)                                                                                               25,56 Euro

b) Tragkraftspritzenfahrzeuge(TSF/LF 8)                                                 23,00 Euro

c) Anhängeleiter (AL)                                                                                             15,34 Euro

d) Flutlichtanlage – Lichtgiraffe                                                                  20,45 Euro

e) Einachsiger Anhänger                                                                             15,34 Euro

 

  1. Arbeitsstundenkosten

 

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestunden geltend gemacht werden), werden die Arbeitsstundenkosten berechnet.

In Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird er Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkoten erhoben.

 

 

 

Als Arbeitsstunden werden berechnet für

 

a) Tragkraftspritze (TS) 8/8                                                                        20,45 Euro

b) Rettungsspreizer (Hurst-Schere)                                                            20,45 Euro

c) Lichtmast                                                                                                 15,34 Euro

d) Stromaggregat 5 kvh                                                                               10,23 Euro

e) Halogenscheinwerfer ( mit Stativ)                                                                        7,67 Euro

f) Kabeltrommel                                                                                            5,11 Euro

g) Handscheinwerfer (Ex-geschützte)                                                                      5,11 Euro

h) Elektr. Tauchpumpe                                                                              15,34 Euro

i) Motorkettensäge                                                                                      17,90 Euro

j) Trennschleifer (zuzügl. Trennscheibe)                                                   10,23 Euro

k) Schweres Atemschutzgerät (PA)                                                            17,90 Euro

l) Leichtes Atemschutzgerät (Maske) zuzügl. Instandsetzung u. Filter                   7,67 Euro

m) Hitzeschutzanzug – schwer-                                                                  25,56 Euro

n) Hitzeschutzhaube                                                                                     7,67 Euro

o) 1 Paar Hitzeschutzhandschuhe                                                                7,67 Euro

p) 1 Länge Druckschlauch                                                                            7,67 Euro

 

 

  1. Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

4.1  Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird nur verlangt

- soweit die Gemeinde Verdienstausfall (Art. 9 Abs. 3 BayFwG) oder fortgezahltes
   Arbeitsentgelt (Art. 10 BayFwG) erstatten muss; in diesem Fall kann sie je Stunde den
   Betrag ansetzen, der auch der Gemeinde in Rechnung gestellt wird.

- für den Einsatz des Kommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender, die eine  
   Entschädigung erhalten (Art. 11 BayFwG), welche auch im Zusammenhang mit ihrer
   Tätigkeit bei Einsätzen steht; in diesem Fall werden berechnet

 

a) für den Einsatzleiter                                                                                            17,90 Euro

b) für einen Brand- oder Löschmeister                                                      16,36 Euro

c) für einen Feuerwehrmann                                                                                  15,34 Euro

 

4.2  Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 werden erhoben je Stunde Wachdienst für

 

a) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden                                              8,18 Euro

b) für Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen der Gemeinde            Sonderregelung nach

                                                                                                          Vereinbarung

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 

Anlage II

 

 

zur Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Gebührenverzeichnis für freiwillige

Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Die Gebühren für die freiwilligen Leistungen setzen sich wie folgt zusammen:

 

1.Streckengebühren -                                   analoge Anwendung der Pauschalsätze aus Anlage I

2.Ausrückestundengebühren -         analoge Anwendung der Pauschalsätze aus Anlage I

3.Arbeitsstundengebühren -                        analoge Anwendung der Pauschalsätze aus Anlage I

4.Geräteüberlassungsgebühren

a) Tanklöschfahrzeug (TLF) 16                                                                  30,68 Euro

b) Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)                                                           20,45 Euro

c) Anhängeleiter (AL)                                                                                             20,45 Euro

d) Flutlichtanlage – Lichtgiraffe -                                                                20,45 Euro

e) Einachsige Anhänger:

    Schaumanhänger, Wasserkanone, Schaummittelanhänger,

    Transportanhänger etc.                                                                           15,34 Euro

 

5.            Personalgebühren

 

Personalgebühren werden wie folgt erhoben:

 

a) für den Einsatzleiter                                                                     17,90 Euro/Std.

b) für einen Brand- oder Löschmeister                               16,36 Euro/Std.

c) für einen Feuerwehrmann                                                          15,34 Euro/Std.