Satzung zur
Regelung von Fragen
des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Gemeinde Spiegelau erlässt auf Grund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister, 16 ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 6).
§ 2
Ausschüsse
(1) Der
Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende
ständige Ausschüsse:
a) den Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitgliedern,
b) den Grundstücks- und Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf
ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitgliedern,
c) den Wirtschafts- und Tourismusausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden
und fünf ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitgliedern,
d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf
weiteren
Mitgliedern des Gemeinderats,
e) den Jugend-, Kultur-, Schul- und Sportausschuss, bestehend aus dem
Vorsitzenden
und fünf ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitgliedern,
f) den Panduren- und Festausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf
ehren-
amtlichen Gemeinderatsmitgliedern.
(2) Den
Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e, f, genannten Ausschüssen führt
der erste Bürgermeister.
Ein vom Gemeinderat bestelltes Gemeinderats-Mitglied führt den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss.
(3) Die
Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur
Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des
Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das
Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der
Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt
ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung
(1) Die
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die
Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner
Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und
Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen
werden.
(2) Die
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als
Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 15,-- € für die notwendige Teilnahme an
Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.
(3) Die
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit
Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen
Reisekostengesetzes.
(4) Die
Absätze 2 bis 3 gelten für den Ortssprecher entsprechend.
§ 4
Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5
Weitere Bürgermeister
Der zweite und dritte Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.05.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 02.05.1996 außer Kraft.
Spiegelau, den 06.05.2002
Luksch
1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 17.05.2002 durch
Niederlegung im Rathaus, Zimmer Nr. 10/11.
Hierauf wurde hingewiesen durch Anschläge an allen Gemeindetafeln.
Die Anschläge wurden am 17.05.2002 angeheftet und am
10.06.2002 wieder
abgenommen.
Spiegelau, den 10.06.2002
GEMEINDE SPIEGELAU
Luksch
1. Bürgermeister