Satzung zur Regelung von Fragen
des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

 

Die Gemeinde Spiegelau erlässt auf Grund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister, 16 ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 6).

 

§ 2

Ausschüsse

 

(1)   Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a) den Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen
    Gemeinderatsmitgliedern,
b) den Grundstücks- und Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf
    ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
c) den Wirtschafts- und Tourismusausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden
    und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren
     Mitgliedern des Gemeinderats,
e) den Jugend-, Kultur-, Schul- und Sportausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden
    und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
f) den Panduren- und Festausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehren-
    amtlichen Gemeinderatsmitgliedern.

(2)   Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e, f, genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister.
Ein vom Gemeinderat bestelltes Gemeinderats-Mitglied führt den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss.

(3)   Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4)   Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung

 

(1)   Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)   Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 15,-- € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3)   Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(4)   Die Absätze 2 bis 3 gelten für den Ortssprecher entsprechend.

 

§ 4

Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

 

§ 5

Weitere Bürgermeister

 

Der zweite und dritte Bürgermeister ist Ehrenbeamter.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.05.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 02.05.1996 außer Kraft.

 

Spiegelau, den 06.05.2002

 

 

 

Luksch

1. Bürgermeister

 

 

Bekanntmachungsvermerk

 

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 17.05.2002 durch

Niederlegung im Rathaus, Zimmer Nr. 10/11.

Hierauf wurde hingewiesen durch Anschläge an allen Gemeindetafeln.

Die Anschläge wurden am 17.05.2002 angeheftet und am 10.06.2002 wieder
abgenommen.

 

Spiegelau, den 10.06.2002

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

 

Luksch

1. Bürgermeister