Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Der Gemeinderat Spiegelau gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende
Geschäftsordnung:
§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen
(1) Der
Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des
übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen
übertragen sind oder in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
(2) Der Gemeinderat überträgt die in § 9 Abs. 1 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 9 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
§ 2
Ausschließlicher Aufgabenbereich
Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
§ 3
Sonstige dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten
Der Gemeinderat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:
§ 4
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1) Gemeinderatsmitglieder
üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das
öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht
gebunden.
(2) Für
die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht,
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter,
Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art.
20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50,19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art.
49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der
Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen
Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur
Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen
Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur
Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt,
soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach
Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 16)
überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Im Übrigen haben Gemeinde-ratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.
§ 5
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
(1) Gemeinderatsmitglieder
können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen.
Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung
der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten
Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.
(2) Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 6
Rechtsstellung der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, Aufgaben
Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder haben in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets Antragsrecht und beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO). Weichen sie beim Vortrag im Gemeinderat von der Auffassung des ersten Bürgermeisters ab, haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.
1. Allgemeines
§ 7
Bildung, Auflösung
(1) In
den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Ge-meindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und
Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren
Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die
Sitze werden nach dem Verfahren d´Hondt verteilt; haben Fraktionen, Gruppen
oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so
entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die
Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wähler-gruppen abgegebenen
Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinde-ratsmitgliedern
das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen
und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1
auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften
den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(2) Für
jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein
Stellvertreter namentlich bestellt.
(3) Den
Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner
Stellvertreter oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art.
33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom
Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO).
§ 8
Vorberatende und beschließende Ausschüsse
(1) Vorberatende
Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die
Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das
Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen
Sitzungen zusammentreten.
(2) Beschließende
Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig an
Stelle des Gemeinderats.
(3) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
§ 9
Ständige Ausschüsse
(1) Die ständigen Ausschüsse haben im einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
1. Wirtschafts- und Fremdenverkehrsausschuss
Vorberatung von Wirtschafts- und
Fremdenverkehrsangelegenheiten
2. Finanzausschuss
Angelegenheiten des Finanz- und
Steuerwesens
3. Grundstücks- und Bauausschuss
Beschlussmäßige Behandlung von Bauanträgen
und Anträgen auf Vorbescheid
sowie weitere vom Gemeinderat zur
Vorberatung im Einzelfall übertragene
Bauangelegenheiten
4. Jugend-, Kultur-, Schul- und Sportausschuss
Vorberatung von Jugend-, Kultur-, Schul-
und Sportangelegenheiten
5. Panduren- und Festausschuss
Vorbereitung und Organisation des
Pandurenfestes und sonstiger gemeindlicher
Feste
(2) Die Ausschüsse sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs
vorberatend tätig, soweit der
Gemeinderat nach §§ 2 und 3 selbst
zur Entscheidung zuständig ist. Im übrigen entscheiden
sie anstelle des Gemeinderats als
beschließende Ausschüsse.
§ 10
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung,
Art. 103
Abs. 1 GO).
§ 10 a
Ferienausschuss,
Ferienzeit
(1) Die Ferienzeit des Gemeinderats beträgt 6 Wochen, sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien.
(2) Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Aufgaben, die nach § 2 der Beschlussfassung des Gemeinderats vorbehalten sind, soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Gemeinde oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrengenommen werden müssen.
1. Aufgaben
§ 11
Vorsitz im Gemeinderat
(1) Der
erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). Er bereitet
die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO).
In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die
Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines be-schließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrecherhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 12
Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) Der
erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die
Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den
weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied
und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde
übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete
im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats
hiermit allgemein erteilt. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) Der
erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und seiner
Ausschüsse (Art. 36 GO). Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat
oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) Der
erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und
Arbeiter der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber
den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs.4, Abs. 3 GO).
(4) Der Erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Ange-legenheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebe-dienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
§ 13
Einzelne Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener
Zuständigkeit
1. die laufenden
Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung
haben und keine erheblichen Verpflichtungen
erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 GO),
2. die den Gemeinden durch ein
Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes
übertragenen hoheitlichen Aufgaben in
Angelegenheiten der Verteidigung einschließ-
lich des Wehrersatzwesens und des Schutzes
der Zivilbevölkerung, soweit nicht für
haushalts- oder personalrechtliche
Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist
(Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
3. die Angelegenheiten, die im
Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines
ihrer Länder geheimzuhalten sind (Art. 37
Abs. 1 Satz 1 nr. 3 GO),
4. die ihm vom Gemeinderat
nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegen-
heiten,
5. dringliche Anordnungen und
unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO).
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
1. in
Personalangelegenheiten:
der Vollzug zwingender gesetzlicher oder
tariflicher Vorschriften.
2. in Haushalts- und
Finanzangelegenheiten:
a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
im Vollzug zwingender Rechtsvor-
schriften und im Rahmen von Richtlinien
des Gemeinderats, in denen die
Leistungen nach Voraussetzung und Höhe
festgelegt sind; im Übrigen bis zu
einem Betrag von 5.000,-- € im Einzelfall; dem Gemeinderat ist zu
berichten.
b) der Erlass, die Niederschlagung, die
Stundung und die Aussetzung der Voll-
ziehung von Abgaben, insbesondere von
Steuern, Beiträgen und Gebühren
sowie von sonstigen Forderungen bis zu
folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 250,-- €
- Niederschlagung 250,-- €
- Stundung 1.000,--
€,
- Aussetzung der
Vollziehung 500,-- €
c) die Entscheidung über
überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
1.000,-- € und über außerplanmäßige
Ausgaben bis zu einem Betrag von 500,-- € im
Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und
die Deckung gewährleistet ist (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 GO),
d) der Abschluss von
Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an die Gemeinde zum
Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von
Rechten und Pflichten der Gemeinde
aus solchen Verträgen, bis zu einer
Wertgrenze von 2a – 2c,
e) der Abschluss sonstiger
Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen der Gemeinde beinhal,
ten, bis zu einer Wertgrenze von 2a – 2c,
f) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher
Nutzungsüber-
lassung von Räumen an Vereine und Verbände
bis zu einem Betrag von 100,-- € je
Einzelfall.
3. in allgemeinen Rechts- und
Verwaltungsangelegenheiten:
a) Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungskreises, soweit sie nicht dem
Gemeinderat vorbehalten sind (§§ 2, 3),
insbesondere Staatsangehörigkeits- und
Personenstandswesen, Meldewesen,
Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und
Veterinärwesen, öffentliches
Versicherungswesen, Lasenausgleich.
4. in Bauangelegenheiten;
a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde
nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c
bzw. die Mitteilung nach Art. 64 Abs. 2
Satz 2 BayBO,
b) die Erklärung sowie die Mitteilung nach
Art. 65 Abs. 2 BayBO,
c) die Stellungnahme nach Art. 67 Abs. 1
Satz 2 BayBO bzw. – soweit erforderlich –
die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
nach § 36 BauGB für Vorhaben
geringer Schwierigkeit nach Art. 2 Abs.
4 Satz 1 BayBO,
d) die Erteilung von Negativzeugnissen nach
§§ 20 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 3
BauGB.
(3) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht
unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen,
werden sie hiermit dem ersten
Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur
selbständigen Erledigung übertragen.
§ 4
Vertretung der Gemeinde nach außen
(1) Die
Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei
der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt
sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der
beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum
selbständigen Handeln befugt ist.
(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteil.
§ 15
Abhalten von Bürgerversammlungen
(1) Der
erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des
Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den
Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm
bestellter Vertreter.
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.
§ 16
Sonstige Geschäfte
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z.B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.) bleiben unberührt.
2.
Stellvertretung
§ 17
Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben
(1) Der
erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister
und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten
(Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für
den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten
Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1
Satz 2 GO weitere Stellvertreter.
(3) Der
Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und
geschäfts-mäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.
(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
§ 18
Rechtsstellung, Aufgaben
(1) Der
Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden
Aufgaben. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinderats und seiner
Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.
I. Allgemeines
§ 19
Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) Gemeinderat
und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte,
insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im
übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen
Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu
erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständig-keitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.
§ 20
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) Der
Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung
durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist
ausgeschlossen. Während der Sitzungen ist das Rauchen nicht gestattet.
(2) Der
Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen
sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47
Abs. 2 GO).
(3) Wird der Gemeinderat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
§ 21
Öffentliche Sitzungen
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das
Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelnere entgegenstehen
(Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) Die
öffentlichen Sitzungen des Gemeinderat sind allgemein zugänglich, soweit der
für Zuhörer bestimmt Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene
Zahl von Plätzen freizuhalten. Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der
Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats.
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 22
Nichtöffentliche Sitzungen
(1) In
nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen,
Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche
Behandlung im Einzelfall von der
Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben
oder nach der Natur der Sache
erforderlich ist.
(2) Zu
nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die
dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit
für die Behandlung jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese
Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz
verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
§ 23
Einberufung
(1) Der
erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die
Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es
schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs.
2 Sätze 2 und 3 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2
Satz 3 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die
Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des
Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) Die Sitzungen finden im Begrüßungsraum des Anwesens Spiegelau, Konrad-Wilsdorf-Straße 1statt; sie beginnen regelmäßig um 18.00 Uhr. In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
§ 24
Tagesordnung
(1) Der
erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene
Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf
die Tagesord-nung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge
in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer
Gemeinderatssitzung zu setzen. Eine materielle Verpflichtung findet nicht
statt.
(2) In
der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich
konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht
wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Das
gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche
Gemeinderatssitzungen.
(3) Die
Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und
Zeit der Sitzung spätestens am 5. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu
machen (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird
nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitge-teilt werden.
§ 25
Form und Frist für die Einladung
(1) Die
Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu
den Sitzungen eingeladen. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des
3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. Der Tagesordnung sollen weitere
Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit
das sachdienlich ist.
(2) Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§
26 Anträge
(1) Anträge,
die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und
ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung
beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben
verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen
Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet
eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellt Anträge
können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung
mehrheitlich
zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der
Behandlung widersprich.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z.B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä. können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.
§ 27
Eröffnung der Sitzung
(1) Der
Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der
Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und
erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er über die
Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung,
falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.
(2) Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Gemeinderatsmitglieder auf. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
§ 28
Eintritt in die Tagesordnung
(1) Die
einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten
Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) Soll
ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so
wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden
(Art. 52 Abs. 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung
eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt,
wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders entscheidet.
(3) Der
Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person
trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn.
Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen
werden.
(4) Zu
Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der
Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.
§ 29
Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach
der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen,
eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
(2) Mitglieder
des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und
Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher
Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn
der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt,
wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen
persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und
Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei
öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung
verlässt es den Raum.
(3) Sitzungsteilnehmer
dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. Der
Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei
gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge.
Bei Wort-meldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort
zu erteilen. Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) Die
Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat.
Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) Während
der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu
beratenden
Antrags.
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur
Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6) Wenn
keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden
geschlossen.
(7) Redner,
die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung
und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der
Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) Mitglieder
des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der
Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. Über
den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs.
2 GO).
(9) Der
Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung
im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine
unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer
neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt
fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit
und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 30
Abstimmung
(1) Nach
Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der
Beratung“ schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den
Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich zuvor, ob die
Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen
mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden
Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie
ist
vor allen anderen Anträgen zum
gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen
größeren
aufwand erfordern oder
einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag
nicht unter
die Nrn. 1 bis 3 fällt.
(3) Grundsätzlich
wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags
wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine
Teilung vornimmt.
(4) Vor
der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der Vorsitzende formuliert die
zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja“ – „nein“ abgestimmt.
(5) Beschlüsse
werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des
Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit
vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51
Abs. 1 GO). Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art.
48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) Die
Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. Das
Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei
ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) Über
einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die
Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle
Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung
einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts
anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand
insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue
gewichtige Gesichts-punkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß
auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
§ 31
Wahlen
(1) Für
Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen
Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit
in anderen Rechtsvorschriften nicht Abweichendes bestimmt ist.
(2) Wahlen
werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind
insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den
Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von
Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist
mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu
wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner
der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet
Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste
Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Bewerber die gleiche
zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die
Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls
das Los.
§ 32
Anfragen
Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach
Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche
Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht
auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort
durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden.
Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich
beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich
nicht statt.
§ 33
Beendigung der Sitzung
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.
IV. Sitzungsniederschrift
§ 34
Form und Inhalt
(1) Über
die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt
sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach
öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt.
(2) Als
Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschriften können Tonbandaufnahmen
gefertigt werden. Das Tonband ist unverzüglich nach Genehmigung der
Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht
werden.
(3) Ist
ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies
in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen,
dass in der Nieder-schrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54
Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und
vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Die
Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung wird in Kopie jedem
Gemeinderatsmitglied vor der Genehmigung ausgehändigt. Die Niederschriften über
die nichtöffentlichen Sitzungen können im Rathaus eingesehen werden.
§ 35
Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In
die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger
Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich
ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet
(Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) Gemeinderatsmitglieder
können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten
Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von
Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie
verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs.
3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 5 GO). Abschriften werden nicht erteilt.
V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 36
Anwendbare Bestimmungen
(1) Für
den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß.
(2) Mitglieder
des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht
angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag
eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der
Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen.
Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
§ 37
Art der Bekanntmachung
(1) Satzungen
und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der
Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die
Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gegeben wird. Der
Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder
Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. Er wird an allen Gemeindetafeln
angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich
festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde;
dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
(2) Wird
eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere
in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf
durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
(3) Die
Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:
1. im Rathaus,
2. bei der Zivildienstschule Spiegelau,
3. am Dorfplatz Klingenbrunn,
4. am Dorfplatz Oberkreuzberg,
5. in Althütte und Langdorf,
6. in Klingenbrunn-Bahnhof,
7. in Augrub, Palmberg und Flanitzhütte,
8. in Spiegelau Steinbergstraße
C. Schlussbestimmungen
§ 38
Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderates geändert werden.
§ 39
Verteilung der Geschäftsordnung
Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. Im übrigen liegt die Geschäftsordnung zu allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.
§ 40
In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 02.05.1996 außer Kraft.
Spiegelau, den 02.05.2002
Luksch
1. Bürgermeister