Verordnung der Gemeinde Spiegelau über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung)

 

Die Gemeinde Spiegelau erlässt aufgrund von Art. 18 abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl S. 140) folgende Verordnung:

 

§ 1 Leinenpflicht

 

(1)       Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen.

(2)       Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.

(3)       Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:
            a) Blindenführhunde,
            b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zoll-
                verwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
            c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
            d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben
                und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den
                Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie

            e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1)       Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in
            Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und

            Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268).

 

(2)       Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm
            beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäfer-
            hund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten stets als große

            Hunde.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,

 

  1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.

 

§ 4 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

 

(1)       Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)       Sie gilt 20 Jahre.

 

 

Spiegelau, den 14.05.2003

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

 

Zettl

2. Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk

 

Die Verordnung wurde am 19.05.2003 im Rathaus der Gemeinde Spiegelau, Konrad-Wilsdorf-Straße 5, 94518 Spiegelau öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 16.05.2003 angebracht und am 10.06.2003 wieder entfernt.

 

Spiegelau, den 10.06.2003

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

Zettl

2. Bürgermeister