Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende
§ 1 Beitragspflicht
Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, eine Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
§ 2 Kurgebiet
Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.
§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Der Anreisetag wird nicht mitgerechnet.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
1. für Einzelpersonen 0,51 Euro
2. für Familien
für die erste Person 0,51 Euro
für die zweite Person 0,51 Euro
für die dritte und
jede weitere Person 0,26 Euro
(3) Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind kurbeitragsfrei; vom siebten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen sie die Sätze der dritten Person einer Familie.
§ 5 Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
(1) Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde bis spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet in der Gemeinde übernachten, am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 4 an den Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die nach § 6 Abs. 1 oder 3 gemeldet werden oder mit denen eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 getroffen worden ist.
§ 6 Einhebung und Haftung
(1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichte, der Gemeinde die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags.
(2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.
(3) Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrags verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet, der Gemeinde am Ende jeden Monats die zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und kurbeitragspflichtig waren, aber nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe allmonatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags. Werden von den Beitragspflichtigen Ermäßigungen für Familienangehörige (§4) geltend gemacht, so ist das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
§ 7 Besondere Vorschriften für
Zweitwohnungsbesitzer
(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie im Sinne des § 4 Abs. 3 zulässig.
(2) Der Jahrespauschal-Kurbeitrag ist entsprechend § 4 Abs. 2 anzupassen.
(3) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01 Januar 2002 in Kraft.
GEMEINDE SPIEGELAU
Luksch
1. Bürgermeister