Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und –wiedergabegeräten und über das Halten von Haustieren der Gemeinde SPIEGELAU

 

Aufgrund von Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 8. Oktober 1974 (GVBl S. 499 – BayRS 2129-1-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 1998 (GVBl S. 243) erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende Verordnung:

 

§ 1 Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

(1)   Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfe nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 8.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr ausgeführt werden.

(2)   Ruhestörende Hausarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im Haus oder außerhalb des Hauses (z.B. im Hof oder im Garten) anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Hausarbeiten sind insbesondere
1.   Das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken
      und sonstigen Gegenständen,
2.   das Hämmern, das Sägen oder hacken von Holz und die Benutzung von Bohr-, Fräs-             Schneid-, Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten.

(3)   Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig in Gärten oder Grünanlagen anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Dazu gehören insbesondere Arbeiten unter Benutzung von technischen Geräten i.S.v. Abs. 2 Nr. 2 und von motorgetriebenen Gartengeräten (z.B. Rasenmäher, Laubsaug- und –blasgeräte). Lärmarme Rasenmäher, deren Schallleistungen weniger als 88 dB (A) oder deren Emmissionswert weniger als 60 dB (A) beträgt, dürfen von Montag bis Freitag zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Zeiten von 19.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. Die Beschränkungen gelten nicht für Arbeiten der Gartenpflege durch einen Gewerbebetrieb sowie den Bauhof.

(4)   Unberührt von den Vorschriften dieser Verordnung bleibt das Verbot öffentlich bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (BayRS 1131-3-1).

 

§ 2 Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte

(1)   Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten außerhalb der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayImSchG genannten Orte ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belastet werden.

(2)   In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.

 

§ 3 Haustierhaltung

(1)   Haustiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, daß vermeidbare Belästigungen der Allgemeinheit und/oder der Nachbarschaft nicht entstehen.

(2)   Abs. 1 gilt nicht für die Tierhaltung in der Landwirtschaft.

 

§ 4 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 BayImSchG kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.                  ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten gemäß § 1 Abs. 2, 3 außerhalb der in § 1 Abs.1 und 3 festgelegten Zeiten durch führt,

2.                  entgegen dem Verbot in § 2 in ruhestörender Weise Musikinstrumente, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräte benutzt,

3.                  Entgegen § 3 dieser Verordnung Haustiere hält.

 

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15.04.2001 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

Spiegelau, den 07.11.2000

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

Luksch, 1. Bürgermeister

 

 

Aufgrund von Art. 14 Bayer. Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) vom 08.10.1974 (GVBl. S. 499 – Bay RS 2129-1-1- U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2003 (GVBl. S. 335) erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende

 

Verordnung

 

zur Änderung der Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und –widergabegeräten und über das Halten von Haustieren der Gemeinde Spiegelau:

 

§ 1

 

§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)    Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01. November bis 31. März zwischen 06.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 20.00 Uhr ausgeführt werden.

 

§ 2

 

Die Verordnung tritt eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Spiegelau, den 12.04.2005

 

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Verordnung liegt in der Gemeinde Spiegelau, Konrad-Wilsdorf-Straße 5, 94518 Spiegelau, Zimmer Nr. 5, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 15.04.2005 angeheftet und am
02.05.2005 wieder entfernt.

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

Luksch

1. Bürgermeister