Satzung über die Benutzung des Parks in Spiegelau
(Parksatzung)
Die Gemeinde Spiegelau erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) – BayRS 2020-I-I-I – in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 1993 (GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.1994 (GVBl. S. 761), folgende Satzung:
§ 1
Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde Spiegelau unterhält in Spiegelau einen Park als gemeinnützige öffentliche Einrichtung.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Bestandteile des Parks sind insbesondere alle Grünflächen, Blumenbeete und – gärten, Pflanzen, Sträucher, Bäume und sonstige Gehölze, Wege, Stege und Brückenbauwerke sowie alle Plätze und Spielplätze im Parkbereich.
(2) Einrichtung des Parks sind
a) alle Gegenstände, die der Verschönerung oder dem Schutz dienen (z. B. Brunnen- und Beleuchtungsanlagen);
b) alle Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch dienen (z.B. Spielgeräte, Sandkästen, Bänke, Tische, Stühle, Papierkörbe, Abfallbehälter, Kneippbecken, Toilettenanlagen);
c)
Gebäude (z.B. Pavillon)
§ 3
Recht der Benutzung, Einschränkung der Unentgeltlichkeit
Jedermann ist berechtigt, den Park unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen. Das Recht der Gemeinde Spiegelau, für ihre Veranstaltungen im Parkbereich ein Entgelt zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 4
Verhalten im Park
(1) Die Benutzer des Parks dürfen seine Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigen, verunreinigen oder verändern.
(2) Die Benutzer des Parks müssen sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Im Park ist den Benutzern insbesondere untersagt
a) das freie Umherlaufen lassen von Hunden; diese sind vielmehr anzuleinen,
b) das Reiten
c) das Pflücken von Blumen und das Beschädigen von Pflanzen, Sträuchern, Bäumen und sonstigen Gehölzen,
d) das Rad-, Mofa-, Moped- und Motorradfahren und das Parken, Abstellen und Waschen dieser Verkehrsmittel sowie das Benutzen sonstiger Fortbewegungsgegenstände, ausgenommen das Fahren mit Kleinkinderrädern und Rollstühlen auf den Wegen,
e) das Wegwerfen von Papier und anderen Abfällen, außer an den dafür vorgesehenen Stellen (Papierkörbe, Abfallbehälter und dgl.),
f) das Besteigen von Bäumen, Brückenbauwerken und sonstiger Einrichtungen,
g) das Entfernen von Bänken und sonstiger Einrichtungen von ihren Standorten,
h) das Zelten und Nächtigen
i) das Betreten von Blumenbeeten und –gärten,
j) das Errichten von offenen Feuerstätten,
k) das Lagern zum Zwecke des Alkoholgenusses,
l) das Benutzen von Tonübertragungsgeräten und Tonwidergabegeräten in störender Weise,
m) das Errichten, Aufstellen und Anbringen von Gegenständen,
n) das Feilbieten und das Ankaufen von Waren aller Art (einschließlich Speisen und Getränke), das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren aller Art und gewerbliche Leistungen und die Abhaltung von Vergnügungen, Veranstaltungen und Versammlungen aller Art,
o) der Aufenthalt in betrunkenem Zustand
(4) Das Ball- und Wurfspielen ist auf den Grünflächen nur dann erlaubt, wenn andere Parkbesucher dadurch nicht belästigt werden.
§ 5
Kinderspielplätze
Die Kinderspielplätze im Park, ihre Spielgeräte und ihre sonstigen Einrichtungen sind vom 01. April bis 31. Oktober täglich von 8 bis 20 Uhr zur Benutzung freigegeben. Sie dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr benutzt werden.
§ 6
Wiederherstellungspflicht, Ersatzvornahme
(1) Wer Bestandteile oder Einrichtungen des Parks beschädigt, verunreinigt oder verändert, hat den ursprünglichen Zustand ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten wieder herzustellen. Dies gilt auch bei Verunreinigung der Parkbestandteile und
– einrichtungen durch Haustier-, insbesondere durch Hundekot; die Wiederherstellungspflicht trifft in diesem Fall den Tierhalter.
(2) Kommt jemand seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Gemeinde Spiegelau den ursprünglichen Zustand nach einer Androhung und nach dem fruchtlosen Ablauf der dabei gesetzten Frist an dessen Stelle und auf dessen Kosten wieder herstellen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist, Gefahr im Verzuge besteht oder die sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dringend geboten ist.
§ 7
Besondere Benutzung
(1) Die Benutzung des Parks über die Zweckbestimmung des § 3 hinaus bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Spiegelau.
(2) Die Erlaubnis ist widerruflich und nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
§ 8
Benutzungssperre
Aus gartenpflegerischen Gründen und aus Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen, können Bestandteile oder Einrichtungen des Parks ganz oder teilweise vorübergehend für die Benutzung allgemein, bestimmte Parkbestandteile und – einrichtungen oder bestimmte Teile davon während der Nachtzeit oder während der Wintermonate gesperrt werden. In diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperrung untersagt.
§ 9
Entwidmung
Auf die Aufrechterhaltung des Parks als öffentliche Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 10
Einzelanordnung
Die Gemeinde Spiegelau und das von ihr bestellte Aufsichtspersonal kann zum Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall erlassen; ihnen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 11
Platzverweis
(1) Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, im Parkbereich eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht, in die Parkbestandteile oder –einrichtungen Gegenstände verbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung einer strafbaren oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohten Handlung verwendet werden sollen oder gegen Anstand und Sitte verstößt, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, vom Platz verwiesen werden. In diesen Fällen kann außerdem das Betreten des Parks für einen bestimmten Zeitraum verboten werden.
(2) Den Anordnungen nach Abs. 1 ist Folge zu leisten. Wer aus dem Park verwiesen ist, darf ihn auf die Dauer des Platzverweises nicht wieder betreten.
§ 12
Haftung, Haftungsbeschränkung
(1) Die Benutzer des Parks haften der Gemeinde Spiegelau nach Maßgabe der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für jeden Schaden an Parkbestandteilen und –einrichtungen, der durch ihr Verschulden der Gemeinde Spiegelau entsteht.
(2) Die Gemeinde Spiegelau haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern des Parks durch Dritte zugefügt werden.
(3) Die Benutzung des Parks erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung für Personen- und Sachschäden auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Spiegelau haftet jedoch für Schäden, die sich aus der Benutzung des Parks ergeben, wenn einer Person, der sich die Gemeinde Spiegelau zur Unterhaltung der Kurparkbestandteile und –einrichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) In den Wintermonaten erfolgt die Benutzung von Verkehrsflächen des Parks unter Ausschluss jeglicher Haftung für Personen- und Sachschäden auf eigene Gefahr, soweit diese nicht geräumt oder gestreut sind.
§ 13
Ausnahmen im Einzelfall
(1) Die Gemeinde Spiegelau kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ausnahmen nach Abs. 1 können mit Nebenbestimmungen erlassen und verbunden werden (§ 36 Abs. 2 BayVwVfG).
§ 14
Zuwiderhandlungen, Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
1. die in § 4 aufgeführten Verhaltensvorschriften nicht beachtet, es sei denn, dass eine Ausnahme (§ 13) zugelassen ist
2. entgegen § 5 die Kinderspielplätze, ihre Spielgeräte und ihre sonstigen Einrichtungen benutzt,
3. der Wiederherstellungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 nicht nachkommt,
4. entgegen § 7 den Park über seine Zweckbestimmung hinaus benutzt,
5. einer Benutzungssperre § 8 zuwiderhandelt,
6. einer aufgrund des § 10 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht unverzüglich Folge leistet,
7. einem gemäß §11 ausgesprochenen Platzverweis oder Betretungsverbot zuwiderhandelt.
§ 2
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.
Spiegelau, den 22.11.2001
GEMEINDE SPIEGELAU
Luksch
1. Bürgermeister