Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
im eigenen Wirkungskreis der
Gemeinde Spiegelau
Die Gemeinde Spiegelau erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
§ 1
Die Gemeinde Spiegelau erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem
Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenver-
zeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die
nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach
im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.
Fehlt eine vergleichbare Amts-
handlung, beträgt die Gebühr fünf bis 25.000 Euro.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.11.1997 außer Kraft.)
Spiegelau, den
22.11.2001
GEMEINDE
SPIEGELAU
Luksch
1.
Bürgermeister
Die
Satzung wurde am 26.11.2001 im Rathaus der Gemeinde Spiegelau, Konrad-Wilsdorf-
Straße 5, 94518 Spiegelau öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf
wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden
am 23.11.2001 angebracht und am 20.12.2001 wieder entfernt.
Spiegelau,
den 20.12.2001
GEMEINDE
SPIEGELAU
Luksch
1. Bürgermeister
Kommunales Kostenverzeichnis
(KommKVz)
18. Juli 2001 (AIIMBI S. 311)
0
Allgemeine Verwaltung
00 Allgemeine Amtshandlungen
Vorschriften der Tarifgruppen
01 – 8 des
Kostenverzeichnisses
gehen den Vorschriften
Der Tarifgruppe 00 vor.
000 Anordnungen für den Einzelfall 15 bis 600 €
001 Beglaubigungen:
Beglaubigungen
von Abschriften, Fotokopien und
dgl.
Von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis
zuzurechnenden
Urkunden
1.
wenn die zu beglaubigenden Abschriften, 0,75
€ je angefangene
Fotokopien
und dgl. nicht von der Gemeinde Seite
bis zu der für die
Selbst
hergestellt sind Erteilung
des Originals vorgesehenen
Gebühr,
Mindestens
5 €.
2.
wenn die zu beglaubigenden Abschriften, 5
€ im Einzelfall
Fotokopien
und dgl. von der Gemeinde selbst
Hergestellt
sind. Werden
mehrere Ab-
Schriften,
Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubi-
gung auf die Hälfte ermäßigt werden.
002 Bescheinigung:
1.Erteilung einer Bescheinigung über kostenfrei
(vgl. Bek
Steuerlich
absetzbare Spenden vom
02.08.2000,
AIIMBI
S. 571)
2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung 5 bis 75 €
003 Einsicht in Akten und
amtliche Bürcher:
Einsicht in
Akten und Bücher, soweit diese nicht 0,75
€ je Akte oder Buch,
in einem gebührenpflichtigen Verfahen gewährt
wird. Mindestens 5 €
Die Gebühr
erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem
Abschluss
der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre
vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht
in
Rechtsvorschriften,
Flächennutzungspläne und ähnliche
für die
Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte
Schriftstücke
oder Pläne.
004 Fristverlängerungen:
1.
Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen 10 – 25 % darf für die Ge-
Antragauf Erteilung einer
gebührenpflichtigen nehmigung,
Erlaubnis oder
Genehmigung,
Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich Bewilligung
vorgesehenen
machen
würde. Gebühr,
mindestens 5€.
2. Fristverlängerung in anderen
Fällen 5 bis 60 €
005 Zweitschriften:
Erteilung einer Zweitschrift 10 – 50 % der für
die
Erstschrift
vorgesehenen
Gebühr,
mindestens 5 €.
Ist
für die Erstschrift eine Gebühr von 0,50 bis 5 € vorgesehen, so ist diese
GEbühr zu erheben; ist die Erteillung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt
die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €.
006 Niederschriften: 7,50
bis 75 € für jede angefangene
Stunde
02 Besondere
Amtshandlungen
Hauptverwaltung
020 Kommunalgesetze
1.
Genehmigung zur Führung kommunaler
Wappen und
Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO,
Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)
2.
Amtshandlungen bei der Durchführung von kostenfrei ( in
Bürgerbegehren
und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Analogie
zu
Art. 25a LKrO) Art. 3 Abs. 1
Nr.
12 KG)
1.Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), 12,50 bis 150 €
soweit sie
nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist,
durch den
die Handlung, Duldung oder Unterlassung
aufgegeben
wird.
2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme 50 bis 2 500 €
(Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer
Zwang
(Art. 34, 35 VwZVG)
3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 1
Pfändungsgebühr
nach Abs. 4
Abgabenordnung
(AO
1977)
4.
Entscheidung über unzulässige oder unbegründete
Einwendungen
gegen die Vollstreckung, die den zu
Vollstreckenden
Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)
4.0
bei Geldansprüchen 50
% der Pfändungsgebühr nach
§ 339 Abs. 4 GO 1977, mindestens 10 €
030
Besteuerungsgrundlagen
031 Anmahnung rückständiger
Beträge 5
bis 150 €
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Erlaubnisse,
Ausnahmebewilligungen
(insbesondere
im Vollzug des LStVG, des BayIMSchG
und
der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)
110 Erteilung einer Erlaubnis oder
Ausnahmebewilligung 15 bis 1 250
€
111 Nachträgliche Auflagen,
Zurücknahme oder Widerruf 15 bis
600 €
einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
120
Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die
Feuerbeschau –FBV-)
1.
wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt kostenfrei nach
werden Art. 3 Abs. 1
Nr.
2 KG
2. wenn
erhebliche Mängel festgestellt werden 15
bis 1 000 €
121
Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf kostenfrei nach
Betriebe und
sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 Art. 3 Abs. 1
BayFwG
Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV) Nr. 2 KG
122 Anordnung zur
Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV) 15
bis 1 000 €
61
Vollzug des
Baugesetzbuches (BauGB)
610
Ausübung des Vorverkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, kostenfrei
nach
§§ 24 ff. BauGB) Art.
3 Abs. 1
Nr.
2 KG
611
Herabsetzung des Verkaufspreises auf den kostenfrei nach
Verkehrswert
(§ 28 Abs. 3 BauGB) Art. 3 Abs.
1
Nr.
2 KG
612 Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB kostenfrei nach
Art. 3 Abs. 1
Nr.
2 KG
613 Erteilung
einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB 15 bis 1000 €
Im Vollzug
einer Erhaltungssatzung
614 Versagung einer
Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB kostenfrei
615
Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht kostenfrei nach
im Gebiet
einer Erhaltungssatzung liegt Art. 3 Abs. 1
Nr. 3 KG
620 Veranlassung der
Beseitigung von Missständen kostenfrei
nach Art. 3
(Art. 3, 4,
10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG) Abs. 1 Nr. 2 KG
621
Anordnung der Beseitigung von Missständen 200 bis 2 500 €
(Art. 3, 4,
10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG)
Wegegesetzes (BayStrWG)
630
Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen10 bis 150 €
Straßen,
Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a
BayStrWG)BayStrWG 10 bis 6000
€
631 Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG 10 bis 600 €
632 Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 50 bis 2 500 €
633
Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der kostenfrei nach
Baulast für
öffentliche Feld- und Waldwege auf die Art. 3 Abs. 1 Nr. 2
Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 KG
BayStrWG)
67
Straßenreinigungs-
und –sicherungsverordnung
670 Befreiung von in der
Verordnung festgelegten Verboten 10
bis 375 €
671 Befreiung oder sonstige
angemessene Regelung wegen 10 bis
75 €
unbilliger Härte
700
Befreiung von Anschluss- und/oder 10
bis 400 €
Benutzungszwang
701
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund 10 bis 1 250 €
einer Satzung
702
Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. 10
bis 600 €
Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahme-
bewilligung nach Tarif-Nr. 701
703
Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen 10 bis 600 €
Verpflichtung
Besondere Amtshandlungen
73
Marktwesen (§ 69 GewO)
730 Zuweisung,
Ausnahmebewilligung 10
bis 150 €
731
Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf 10 bis 150 €
Einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach
Tarif-Nr. 701
74
Bestattungswesen (Friedhof)
750
Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im 10 bis 600 €
Friedhof
751
Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit 10 bis 150 €
Fahrzeugen
752
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer 10 bis 150 €
Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und
Genehmigung von Änderung solcher Anlagen
753 Genehmigung aufgrund
einer Gemeindeverordnung 10
bis 1 250 €
754 Einzelanordnung
aufgrund einer Gemeindeverordnung 10
bis 600 €
75
Sonstige öffentliche
Einrichtungen (einschl.
Abwasserbeseitigung)
760 Genehmigung der
Benutzung von Einschüttstellen 10
bis 200 €
8 81 Wasserversorgung
810 Anordnung der
Wassersperre 10
bis 150 €
S a t z u n g
Für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Spiegelau
(Wasserbagabesatzung – WAS -)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung. Diese Wasserversorgungseinrichtung wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
§ 2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumliche zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken handelt.
Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dringlich Berechtigte. Von mehreren dringlich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitung sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen
Grundstücksanschlüsse sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis
(= Hausanschlüsse) zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhanden Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Anlagen des Grundstücks- sind die Gesamtheit der Anlageteile in Grundstücken oder in Gebäuden
eigentümers hinter der Übergabestelle.
(= Verbrauchsleitungen)
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlange, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
(4) Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Dies gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfodernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflage und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i.S.v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn seine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
§ 8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet; so kann die Gemeinde durch Vereinbarung in besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werde, soweit dies sachgerecht ist.
§ 9
Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss wird vom Anschlussnehmer hergestellt hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlange, dass die nähere Einzelheiten einschießlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(3) Der Grundstücksanschluss wird vom Anschussnehmer hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
Die Verbindung des Grundstücksanschlusses mit der Versorgungsleitung stellt die Gemeinde her.
(4) Der Grundstückseigentümer hat die bauliche Voraussetzung für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(5) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3) Er dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannte Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Ablage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage
des Grundstückseigentümers
(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplagten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c) Angaben übe eine etwaige Eigenversorgung,
d) Im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereihten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn , den Ausführen den Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten.
(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahm oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Diese gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 13
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitung, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegte Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt-
(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltenden Leistung wesentlich erhöht.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.
§ 14
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahme für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 15
Art und Umfang der Versorgung
(1) Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebiets üblich sind, entsprechen den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannte Regeln der Technik.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmung sowie der anerkannte Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Gemeinde wird eine dauernde wesentlich Änderung des Wasserabnehmers nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekanntgeben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3) Die Gemeinde stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zu Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen berechtigten erforderlich ist. Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§ 16
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung
für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen.
(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
(3) Wenn es brennt oder wen sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
(4) Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehende abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
§ 17
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke,
Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen
(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantrage. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art. Der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.
(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.
§ 18
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem Erfüllung- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist.
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichen Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümer auf Verlangen über die mit der Schadenverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.
(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter dreißig Deutsche Mark.
(5) Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 19
Wasserzähler
(1) Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seien berechtigten Interessen zu wahren.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigung und Störungen dieser Einrichtung der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§ 20
Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigenen Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nut unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
§ 21
Nachprüfung der Wasserzähler
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.
§ 22
Änderung; Einstellung des Wasserbezugs
(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde zu melden.
(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§ 23
Einstellung der Wasserlieferung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritte oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt,
4. gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.
§ 25
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. 01. 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wasserabgabesatzung der Gemeinde Spiegelau vom 19. 12. 1990 außer Kraft.
Spiegelau, den 19. 12. 1996
GEMEINDE SPIEGELAU
Luksch
1. Bürgermeister