Schulverbandsversammlung
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Geschäftsordnung
.............................................................................3
§ 1 Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung ...............................................3
§ 2 Rechtsstellung der Mitglieder der Schulverbandsversammlung. ...................3
§ 3 Stellvertretung der Mitglieder der Schulverbandsversammlung ....................4
1. Aufgabenbereich
§ 4 Vorsitz in der Schulverbandsversammlung ......................................................4
§ 5 Aufgaben als Leiter der Verwaltung des Schulverbands ................................5
§ 8 Vertretung des Schulverbands nach außen........................................................6
§ 9 Sonstige Geschäfte................................................................................................6
2. Stellvertretung
§ 10 Aufgaben des Stellvertreters des Schulverbandsvorsitzenden......................6
§ 11 Verantwortung für den Geschäftsgang .........................................................7
§ 12 Sitzungszwang ...................................................................................................7
§ 13 Öffentliche Sitzungen ......................................................................................7
§ 14 Nichtöffentliche Sitzungen .............................................................................8
§ 15 Einberufung ......................................................................................................8
§ 16 Tagesordnung ...................................................................................................8
§ 17 Einladung zur Sitzung ......................................................................................9
§ 18 Anträge ...............................................................................................................9
§ 19 Eröffnung der Sitzung .....................................................................................9
§ 20 Eintritt in die Tagesordnung ........................................................................10
§ 21 Beratung der Sitzungsgegenstände ..............................................................10
§ 22 Abstimmung ...................................................................................................11
§ 23 Wahlen .............................................................................................................12
§ 24 Anfragen ..........................................................................................................12
§ 25 Beendigung der Sitzung .................................................................................12
§ 26 Form und Inhalt ............................................................................................13
§ 27 Einsichtsnahme und Abschriftenerteilung ................................................13
§ 28 Ausschüsse .....................................................................................................14
§ 29 Bekanntmachungen ......................................................................................14
§ 30 Änderung der Geschäftsordnung ...............................................................14
§ 31 Verteilung der Geschäftsordnung .............................................................14
§ 32 Inkrafttreten ...................................................................................................14
Geschäftsordnung für die
Schulverbandsversammlung
Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands
Spiegelau
(nachfolgend
kurz „die Schulverbandsversammlung“ genannt) gibt sich aufgrund des Art. 9 Abs.
9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
(BaySchFG) – BayRS
2230-7-1-K-, der Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) – BayRS 2020-6-1-I – sowie
des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) – BayRS
2020-1-1-I, folgende Geschäftsordnung:
A. Die Organe des Schulverbands und ihre Aufgaben
I.
Die Schulverbandsversammlung
§ 1 Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung
Die Schulverbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Schulverbands, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Schulverbandsvorsitzenden (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 36 KommZG, §§ 6 – 9 dieser Geschäftsordnung) fallen oder durch die Verbandssatzung einem beschließenden Ausschuss übertragen sind.
§ 2 Rechtsstellung der Mitglieder der Schulverbandsversammlung
(1) Soweit die Mitglieder der Schulverbandsversammlung nicht an ordnungsgemäß
nach Art. 33 Abs. 2 Satz 4 KommZG
zustandegekommene Weisungen der Mitgliedsgemeinden
gebunden sind, üben sie ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das
öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Teilnahme und Abstimmungspflicht, Sorgfalt- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungs-pflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten Art. 30 KommZG sowie die Artikel 48 Abs. 1 und 2, Art. 20, Art. 56a Abs. 1, Art. 49, 50, 19 der Gemeindeordnung, für die gekorenen Mitglieder (Art. 9 Abs. 3 Satz 3 BaySchFG) ferner Art. 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die erste Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sind, können ihre Mitgliedschaft in der Schulverbandsversammlung während der Zeit ihres Bürgermeisteramtes nicht niederlegen.
(3) Die Schulverbandsversammlung
kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse einzelnen ihrer
Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit
mit der Überwachung der Verwaltungstätigkeit des Schulverbands betrauen (Art. 9
Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1
Satz 1 KommZG und Art. 46 Abs. 1 Satz 2 und Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Mitglieder der Schulverbandsversammlung nur berechtigt, soweit ihnen der Schulverbandsvorsitzende im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung seines Stellvertreters einzelne seiner Befugnisse (§§ 6 – 9 dieser Geschäftsordnung) überträgt (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 37 Abs. 4 KommZG, ferner Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) Mitglieder der Schulverbandsversammlung haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs. 3 oder Abs.4 ausüben, ein Recht auf Einsicht in die Akten des Schulverbands, sonst nur, wenn sie von der Schulverbandsversammlung mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zu Akteneinsicht ist gegenüber dem Schulverbandsvorsitzenden geltend zu machen.
§ 3 Stellvertretung der Mitglieder der Schulverbandsversammlung
(1) Die als Mitglieder der Schulverbandsversammlung amtierenden ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden werden im Falle der Verhinderung in der Schulverbandsversammlung von ihren allgemeinen Vertretern in ihren Gemeinden (Art. 39 Abs. 1 GO) vertreten (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 KommZG). Diese Vertreter besitzen in der Schulverbandsversammlung die in § 2 dieser Geschäftsordnung geschilderte Rechtstellung.
(2) Für die verhinderten
sonstigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung entsenden die
Mitgliedsgemeinden von ihnen nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 KommZG bestellte Vertreter
in die Schulverbandsversammlung. Verbandsräte können sich nicht untereinander
vertreten
(Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art.
31 Abs. 3 Satz 3 KommZG).
II.
Der Schulverbandsvorsitzende
1. Aufgabenbereich
§ 4 Vorsitz in der Schulverbandsversammlung
(1) Der Schulverbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der
Schulverbandsversammlung (Art. 9 Abs. 9
BaySchFG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 KommZG).Er bereitet die
Beratungsgegenstände vor und beruft
die Sitzungen ein (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Art.
26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 45 Abs. 2 GO). In der Sitzung leitet er die
Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26
Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 53 Abs. 1
GO).
(2) Der Schulverbandsvorsitzende hat die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung unverzüglich zu vollziehen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 KommZG). Über etwaige Hinderungsgründe hat er die Schulverbandsversammlung in der nächsten Sitzung, erforderlichenfalls unter Einberufung einer gesonderten Sitzung, zu unterrichten. Hält er Beschlüsse der Schulverbandsversammlung für rechtswidrig, so weist er die Schulverbandsversammlung auf seine Bedenken hin und setzt den Vollzug des Beschlusses vorläufig aus. Hält die Schulverbandsversammlung ihre Entscheidung aufrecht, so führt der Schulverbandsvorsitzende die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art.. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 59 Abs. 2 GO)
(3) Die Befugnis des Schulverbandsvorsitzenden, anstelle der Schulverbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 3 GO), erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die nicht ohne erheblichen Nachteil für den Schulverband, für die am Schulverband oder sonst Beteiligten , für die Verbandsschuld oder für die Allgemeinheit auf geschoben werden können, bis die Schulverbandsversammlung zur Beschlussfassung - zusammentritt. Für die Frage der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit kommt es nicht auf die subjektive Meinung des Vorsitzenden, sondern auf die objektive Lage der Dinge an.
§ 5 Aufgaben als Leiter der Verwaltung des Schulverbands
(1) Der Schulverbandsvorsitzende erledigt in eigener
Zuständigkeit die laufenden Ange-
legenheiten, die für den
Schulverband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine
erheblichen Verpflichtungen erwarten
lassen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1
KommZG und Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO) die Angelegenheiten, die im Interesse der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 9 Abs. 9
BaySchFG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37
Abs. 1 Nr. 3 GO).
(2) Zu den Aufgaben des Schulverbandsvorsitzenden nach Abs. 1 Nr. 1 gehören insbesondere auch:
a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Rahmen der Haushaltsansätze im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien der Schulverbandsversammlung, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind; im übrigen bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM im Einzelfall,
b) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 2.000,-- DM und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO)
c) der Abschluß von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an den Schulverband zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten des Schulverbands aus solchen Verträgen, bis zu einer Wertgrenze von 2a – 2b DM,
d) der Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtung des Schulverbands beinhalten, bis zu einer Wertgrenze von 2a – 2b DM.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nichtbestimmbar, so ist der zehnfache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach Abs.2 nicht unter Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Schulverbandsvorsitzenden gemäß Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz KommZG und Art. 37 Abs. 2 GO zur selbständigen Erledigung übertragen.
(5) Dem Schulverbandsvorsitzenden stehen für die Erledigung seiner Geschäfte die Bediensteten der Mitgliedsgemeinde Spiegelau zur Seite (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG. i.V.m. Art. 36 Abs. 4 KommZG). Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu. Er kann ihnen dabei in laufenden Angelegenheiten auch das Zeichnungsrecht übertragen. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(6) Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden aufgrund des § 4 der Satzung des Schulverbands von der Gemeindekasse der Mitgliedsgemeinde der Kasse des Gemeinde-aufgabenverbands Spiegelau geführt.
(7) Wenn Mitglieder der Schulverbandsversammlung nicht schon als Bürgermeister oder Gemeinderäte oder Gemeindebedienstete nach Art. 56a Abs. 3 GO verpflichtet wurden, hat der Schulverbandsvorsitzende sie, bevor sie mit Angelegenheiten befasst werden, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, schriftlich besonders zu verpflichten, alle solche Angelegenheiten geheimzuhalten.
§ 8 Vertretung des Schulverbandes nach außen
(1) Die Befugnis des Schulverbandsvorsitzenden zur Vertretung des Schulverbands nach außen bei der Ablage und Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 KommZG) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse der Schulverbandsversammlung – und des Verbandsausschusses – soweit der Schulverbandsvorsitzende nicht gemäß § 7 Absätze 1 bis 4 der Geschäftsordnung zum selbständigen Handeln befugt ist.
(2) Der Schulverbandsvorsitzende kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen Personen schriftlich, unter Angabe der Amtsbezeichnung und vermittels handschriftlicher Unterzeichnung Vollmacht zur Vertretung des Schulverbands erteilen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 KommZG). Der Geschäftsleiter vertritt den Schulverband nach außen im Rahmen der ihm nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Satz 2 KommZG) übertragenen Aufgaben (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Satz 3 KommZG).
§ 9 Sonstige Geschäfte
Dem Schulverbandsvorsitzenden können weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung durch besonderen Beschluss der Schulverbandsversammmlung übertragen werden.
2. Stellvertretung
§ 10 Stellvertretung des Schulverbandsvorsitzenden
(1) Der Schulverbandsvorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den von der Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählten Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden vertreten.
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Schulverbandsvorsitzenden und des Stellvertreters des Schulverbandsvorsitzenden wählt die Schulverbandsversammlung als weiteren Stellvertreter ein Mitglied der Schulverbandsversammlung.
(3) Der Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Schulverbandsvorsitzenden aus (§§ 6 - 9 der Geschäftsordnung).
(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben.
(5) Der Schulverbandsvorsitzende kann seine Aufgaben und Befugnisse als Schulverbands-vorsitzender nicht ganz oder teilweise auf seinen allgemeinen Stellvertreter in seiner Gemeinde oder gemäß Art. 39 Abs. 2 GO auf eine dort genannte sonstige Person übertragen.
B.
Der Geschäftsgang
I.
Allgemeines
§ 11 Verantwortung für den
Geschäftsgang
(1) Schulverbandsversammlung und Schulverbandsvorsitzender sorgen für den ordnungs- gemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnung und Weisung der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 56 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) Eingaben und Beschwerden an die Schulverbandsversammlung (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 56 Abs. 3 GO) werden von der Verwaltung des Schulverbands (§ 7) vorbehandelt und sodann der Schulverbandsversammlung vorgelegt. Eingaben die in den Zuständigkeitsbereich des Schulverbandsvorsitzenden (§ 7 Abs. 1 und 2) fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; er unterrichtet die Schulverbandsversammlung, wenn und soweit das nach den Umständen der Eingabe nicht unterbleiben kann.
§ 12 Sitzungen, Beschlußfähigkeit
(1) Die Schulverbandsversammlung beschließt in Sitzungen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlußfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Die Schulverbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 KommZG).
(3) Wird die Schulverbandsversammlung wegen Beschlußunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung eigens hingewiesen werden (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG)
§ 13 Öffentliche Sitzung
(1) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen der Schulverbandsversammlung hat jedermann Zutritt, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Schulverbandsvorsitzenden und der Schulverbandsversammlung.
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Schulverbands-
vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 14 Nichtöffentliche Sitzungen
(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden grundsätzlich behandelt:
1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen,
4. Sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die der Schulverbandsversammlung nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Schulverbandsvorsitzende in öffentlicher Sitzung bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 3 GO)
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 15 Einberufung
(1) Der Schulverbandsvorsitzende beruft die Sitzungen der Schulverbandsversammlung ein, wenn die Geschäftslage es erfordert, jedoch jährlich mindestens einmal, oder wenn ein Viertel der Mitglieder der Schulverbandsversammlung es schriftlich beantragt (Art. 9 Abs. 6 BaySchFG). Im Fall des Art. 9 Abs. 6 Satz 3 BaySchFG beruft er die Sitzung der Schulverbandsversammlung innerhalb einer Woche ab Eingang des Antrags bei ihm zu einem möglichst nahe liegenden Termin schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes ein.
(2) Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses in Spiegelau statt. Die beginnen regelmäßig um 16.00 Uhr. In der Einladung (§ 17) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
§ 16 Tagesordnung
(1) Der Schulverbandsvorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Mitgliedern der Schulverbandsversammlung setzt der Schulverbandsvorsitzende möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten.
(3) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung der Öffentlichkeit durch Anschlag an den Amtstafeln bekannt zugeben (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekanntgegeben.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 17 Form und Frist für die Einladung
(1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung nachgereicht oder ergänzt werden. Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist.
(2) Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(3) Soll zum zweiten Mal über den gleichen Gegenstand verhandelt werden, so muss bei der Ladung hierauf unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie darauf hingewiesen werden, dass die Schulverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG).
(4) Für Wahlen gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 18 Anträge
(1) Das Recht, Anträge in die Schulverbandsversammlung einzubringen, besitzen nur die Mitglieder der Schulverbandsversammlung.
(2) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim Schulverbandsvorsitzenden eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(3) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
1. die
Angelegenheit dringlich ist und die Schulverbandsversammlung der
Behandlung mehrheitlich zustimmt
oder
2. sämtliche Mitglieder der
Schulverbandsversammlung anwesend sind und kein
Mitglied der Behandlung
widerspricht.
Ist noch eine Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts oder die Beiziehung abwesender Personen oder von Akten erforderlich, wird die Behandlung bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrages, Änderungsanträge und ähnliche Anträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.
II.
Sitzungsverlauf
§ 19 Eröffnung der Sitzung
(1) Der Schulverbandsvorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder der Schulverbandsversammlung sowie die Beschlussfähigkeit der Schulverbandsversammlung fest.
(2) Die Niederschrift über die vorangegangene Sitzung wird den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung in Kopie ausgehändigt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, gilt die Niederschrift als von der Schulverbandsversammlung gem. Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
§ 20 Eintritt in die Tagesordnung
(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 14), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht die Schulverbandsversammlung anders entscheidet.
(3) Der Schulverbandsvorsitzende oder ein von ihm beauftragter Berichterstatter trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss vorbehandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekanntzugeben.
(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Schulverbandsvorsitzenden oder auf Beschluss der Schulverbandsversammlung der Schulleiter, der Vorsitzende des Elternbeirats, Sachverständige sowie Sachbearbeiter nach § 7 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen. Der Geschäftsleiter nimmt ohne besondere Erlaubnis beratend an jeder Sitzung teil (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Satz 4 KommZG).
(6) Der Schulverbandsvorsitzende kann zu allen – auch zu den nicht öffentlichen - Sitzungen Vertreter der Rechts- und Schulaufsichtsbehörden einladen. Vertreter dieser Aufsichtsbehörden haben auch ohne Einladung das Recht, an der Sitzung der Schulverbandsversammlung teilzunehmen, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 KommZG.
§ 21 Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung über einen Tagesordnungspunkt, gegebenenfalls nach dem Vortrag des Schulleiters, des Geschäftsleiters, des Vorsitzenden des Elternbeirats, der Sachverständigen oder der Sacharbeiter nach § 7 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung, eröffnet der Schulverbandsvorsitzende jeweils die Beratung.
(2) Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Schulverbandsvorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
(3) Ein Sitzungsteilnehmer darf das Wort nur ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; er kann es wiederholt erteilen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Vertretern der Rechts- und Schulaufsichtsbehörden ist auf Antrag das Wort zu erteilen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Satz 2 KommZG). Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an die Schulverbandsversammlung. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen; Abweichungen vom Thema sind zu vermeiden.
(5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge zur Geschäftsordnung
2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge zur Zurückziehung des zu beratenden
Antrags.
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt. Über Änderungsanträge ist in der Regel sofort zu beraten und abzustimmen.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, können der Antragsteller, der Berichterstatter und sodann der Vorsitzende eine Schlussäußerung abgeben. Die Beratung wird vom Vorsitzenden geschlossen.
(7) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung der Schulverbandsversammlung von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet die Schulverbandsversammlung (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 22 Abstimmung
(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung“ schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 12 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Anträge, die mit dem
Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen
anderen Anträgen zum gleichen
Beratungsgegenstand abzustimmen,
3. weitergehende Anträge; das
sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Auf
wand erfordern oder einschneidendere
Maßnahmen zum Gegenstand haben,
4.früher gestellte Anträge vor
später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die
Nummer 1 bis 3 fällt.
(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja - nein“ abgestimmt.
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss der Schulverbandsversammlung durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 KommZG). Kein Mitglied der Schulverbandsversammlung darf sich der Stimme enthalten (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) Die Stimmen sind , soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Ab- stimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekanntzugeben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag können in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht deren sofortige Wiederholung durch alle Mitglieder verlangt wird, die an der Abstimmung teilgenommen haben. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(8) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung sind nicht deshalb ungültig, weil Mitglieder im Widerspruch zu Weisungen der von ihnen vertretenen Mitgliedsgemeinden abgestimmt haben (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Satz 5 KommZG).
§ 23 Wahlen
(1) Für Entscheidungen der Schulverbandsversammlung, die im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 33 Abs. 4 KommZG.
(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerbern drei die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerber mit gleichen Stimmenzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
§ 24 Anfragen
Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesenden Geschäftsleiter oder Sachbearbeiter nach § 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung beantwortet werden. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung nicht statt.
§ 25 Beendigung der Sitzung
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Schulverbandsvorsitzende die Sitzung.
III.
Sitzungsniederschrift
§ 26 Form und Inhalt
(1) Über die Sitzung der Schulverbandsversammlung werden Niederschriften gefertigt, derenInhalt sich nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 KommZG und Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. Die Niederschriften werden in der Gemeindeverwaltung Spiegelau aufbewahrt.
(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonbandaufnahmen gefertigt werden. Das Tonband ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Ist ein Mitglied der Schuldenverbandsversammlung bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist vom Schulverbandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und von der Schulverbandsversammlung zu genehmigen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
§ 27 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle im Gebiet des Schulverbandes wohnenden Bürger Einsicht nehmen, ebenso außerhalb dieses Gebiets wohnenden Personen in Angelegenheiten, die ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Gebiet des Schulverbands betreffen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO)
(2) Mitglieder der Schulverbandsversammlung können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG. i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GO)
(3) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Mitglieder der Schulverbandsversammlung jederzeit die Berichte über die Prüfung einsehen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 102 Abs. 5 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
(6)Geschäftsgang
der Ausschüsse
§ 28 Anwendbare Bestimmungen
(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 11
bis 27 sinngemäß. Sitzungen
vorberatender Ausschüsse sind über §
14 hinaus nichtöffentlich.
(2) Mitglieder der Schulverbandsversammlung können in nichtöffentlicher Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen ebenso wie in öffentlicher Sitzung nicht zu. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Mitglieds der Schulverbandsversammlung, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen
C. Schlussvorschriften
§ 29 Bekanntmachungen
(1) Die
Satzungen des Schulverbandes werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt des
Landkreises Freyung-Grafenau amtlich
bekanntgemacht (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG
i.V.m. mit Art. 24 Abs. 1 Satz 2
KommZG).
(2) Für sonstige
Bekanntmachungen gelten die in den Mitgliedsgemeinden bestehenden
Vorschriften.
§ 30 Änderung der
Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann nur durch Beschluss der Schulverbandsversammlung geändert werden.
§ 31 Verteilung der
Geschäftsordnung
(1) Jedem Mitglied der Schulverbandsversammlung ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhängen.
(2) Wird ein Mitglied der Schulverbandsversammlung gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 2 BaySchFG abberufen, hat es die Geschäftsordnung wieder an den Schulverbandsvorsitzenden zurückzugeben.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 1996 in Kraft.
Spiegelau, den 03.02.1997
Luksch,
Schulverbandsvorsitzender