Förderrichtlinien
Dr. Ludwig- und Johanna Stockbauer-Stiftung
§ 1
Förderzweck
Die Stiftung fördert
nach Maßgabe der derzeit gültigen Stiftungssatzung mögliche Begünstigte
durch Einzelzuwendungen oder durch
regelmäßige Zuwendungen.
§ 2
Grundstockvermögen
Um das Grundstockvermögen dauerhaft zu erhalten sind 25 v. H.
der jährlichen Stiftungserträge,
höchstens jedoch der nach § 58 Nr. 7
a Abgabenordnung zulässige Betrag einer freien Rücklage zuzuführen.
§ 3
Förderung der Freiwilligen Feuerwehren im Gemeindebereich
Den steuerbegünstigten (als gemeinnützig anerkannten) Feuerwehren im Gemeindebereich
wird im Rahmen des § 5 Abs. 3 der Stiftungssatzung je aktivem Feuerwehrmitglied
(Stand jeweils nach Stärkemeldungen einschließlich der
Jugendfeuerwehr zum Jahresbeginn) 50 v. H. der
Erträge, die satzungsgemäß für die Feuerwehren zu verwenden
sind, zugewendet. Der Betrag ist für
die Verbesserung der Ausrüstungen der Feuerwehren zu verwenden.
Der evtl. verbleibende
Anteil ist nach Beschluss des
Stiftungsrates für einzelne Beschaffungsvorhaben der
Feuerwehren zu verwenden.
Eine Ansparung der
Feuerwehranteile über mehrere Jahre zur Finanzierung von konkreten Großvorhaben
ist möglich. Diese Ansparung hat bei der
jeweiligen Feuerwehr zu erfolgen.
§ 4
Förderung des Sports in der
Gemeinde Spiegelau
Die steuerbegünstigten (als gemeinnützig anerkannten)
Sportvereine der Gemeinde Spiegelau erhalten im Rahmen des § 5 Abs. 3 der
Stiftungssatzung je aktivem Sportler (einschließlich aktivem Jugendsportler; Stand jeweils Meldung
an den BLSV zum Jahresbeginn) 50 v.
H. der Erträge, die satzungsgemäß
zur Förderung des
Sports in der Gemeinde Spiegelau zu verwenden
sind, zugewendet.
Der Betrag ist zur Unterstützung der
Sportausübung zu verwenden.
Der evtl. verbleibende
Anteil ist jeweils nach Beschluss des
Stiftungsrates für einzelne Vorhaben der
Sportvereine zu verwenden. Ein Antrag
des jeweiligen Sportvereins hierfür
ist erforderlich.
Eine Ansparung der
verbleibenden Anteile zur Förderung des
Sports in der Gemeinde Spiegelau zur Finanzierung von konkreten Großvorhaben
ist möglich. Diese Ansparung hat bei den
Sportvereinen zu erfolgen und ist von diesen nachzuweisen.
§ 5
Förderung der Kindergärten
in der Gemeinde
Spiegelau
Der Anteil der Kindergärten nach § 5 Abs. 3 der
Stiftungssatzung wird zur Hälfte nach der
Anzahl der zu betreuenden Kinder
aufgeteilt und ausbezahlt (Stichtag jeweils 01. Juli).
Der verbleibende
Anteil wird nach Beschluss des
Stiftungsrates für Einzelvorhaben an die Kindergärten
im Sinne der Stiftungssatzung
verteilt. Aus den Stiftungserträgen
sind keine laufenden Betriebskosten
zu bestreiten.
Nicht verteilte Erträge können zur Verwirklichung von
Großvorhaben beim Träger angespart werden.
Über die Ausgabe ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen.
§ 6
Unterstützung unschuldig in Not
geratener und bedürftiger alter Bürger
und weiterer Maßnahmen im Sinne des
Stiftungszwecks
A
1.
Die
Stiftung übernimmt den laufenden Unterhalt der
Aktion „Bürger helfen Bürgern“ und ergänzt die notwendige Ausstattung bis zu einem
Höchstbetrag von 1.500,00 €.
2.
Die
Stiftung unterstützt die Durchführung von Seniorentreffen im Gemeindegebiet pro Verein mit pauschal 50,00 € je Kalenderjahr; die Höchstgrenze hierfür liegt bei 500,00 €
je Kalenderjahr.
3.
Die
Stiftung unterstützt in Einzelfällen und auf schriftlichen Antrag einzelne
Betroffene mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 €. In dringenden Notfällen ist eine höhere Förderung möglich.
4.
Der
Stiftungsvorsitzende und im Vertretungsfall
sein Stellvertreter können in Notfällen über einen Gesamtbetrag von 500,00 €
jährlich verfügen. Dem Stiftungsrat ist über die Ausgabe Bericht zu erstatten.
Die Unterstützung nach § 6 A darf nur unter der
Voraussetzung des § 53 Abgabenordnung
erfolgen.
B
Soweit Stiftungsmittel zur Verfügung
stehen, unterstützt die Stiftung folgende
Maßnahmen im Sinne des
Stiftungszwecks:
1. Die Stiftung unterstützt in besonderer Weise alleinerziehende
Elternteile und deren Kinder. Diese Unterstützung ist für jeden Einzelfall zu beantragen und durch den Stiftungsrat zu bewilligen.
2. Die Stiftung unterstützt zusätzlich
die Betreuung der Kinder der
Grundschule Spiegelau.
3. Weitere Maßnahmen werden nach Entscheidung des
Stiftungsrates gefördert.
§ 7
Allgemeines
1. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
der Stiftung Verwendungsnachweise
vorzulegen. Bei Nichtbeachtung der
Förderrichtlinien ist eine
Rückzahlung der Zuschüsse
verpflichtend.
2. Die Verteilung der
Stiftungserträge kann erst erfolgen, wenn der
Gesamtertrag der Stiftung jeweils des letzten Kalenderjahres
feststeht.
3. Stiftungserträge sind ausschließlich
im Sinne der Satzung der Stiftung zu verwenden.
4. Sämtliche Mitglieder des
Stiftungsrates arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen
(Fahrtkosten u. ä.) sind zu ersetzen.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf
Zuwendungen durch die Stiftung.
6. Der Stiftungsvorsitzende und im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter sind verpflichtet, der
Öffentlichkeit über die Verwendung der
Stiftungsgelder Rechenschaft abzulegen.
Spiegelau, den
19.06.2008
Luksch
1. Bürgermeister und Stiftungsvorsitzender
Der Stiftungsrat legte fest, dass
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen aus der
Stiftung jeweils bis zum 31.12. eines jeden
Jahres im Rathaus vorzulegen sind. Eine Verteilung der
Stiftungserträge ist erst nach Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres möglich.
Der Vorsitzende wurde beauftragt, die gemeindlichen Vereine unter
Übersendung der Förderrichtlinien entsprechend zu unterrichten.