Förderrichtlinien

Dr. Ludwig- und Johanna Stockbauer-Stiftung

 

§ 1

Förderzweck

 

Die Stiftung fördert nach Maßgabe der derzeit gültigen Stiftungssatzung mögliche Begünstigte durch Einzelzuwendungen oder durch regelmäßige Zuwendungen.

 

§ 2

Grundstockvermögen

 

Um das Grundstockvermögen dauerhaft zu erhalten sind 25 v. H. der jährlichen Stiftungserträge, höchstens jedoch der nach § 58 Nr. 7 a Abgabenordnung zulässige Betrag einer freien Rücklage zuzuführen.

 

§ 3

Förderung der Freiwilligen Feuerwehren im Gemeindebereich

 

Den steuerbegünstigten (als gemeinnützig anerkannten)  Feuerwehren im Gemeindebereich wird im Rahmen des § 5 Abs. 3 der Stiftungssatzung je aktivem Feuerwehrmitglied (Stand jeweils nach Stärkemeldungen einschließlich der Jugendfeuerwehr zum Jahresbeginn) 50 v. H. der Erträge, die satzungsgemäß für die Feuerwehren zu verwenden sind, zugewendet. Der Betrag ist für die Verbesserung der Ausrüstungen der Feuerwehren zu verwenden.


 

Der evtl. verbleibende Anteil ist nach Beschluss des Stiftungsrates für einzelne Beschaffungsvorhaben der Feuerwehren zu verwenden.

Eine Ansparung der Feuerwehranteile über mehrere Jahre zur Finanzierung von konkreten Großvorhaben ist möglich. Diese Ansparung hat bei der jeweiligen Feuerwehr zu erfolgen.

 

§ 4

Förderung des Sports in der Gemeinde Spiegelau

 

Die steuerbegünstigten (als gemeinnützig anerkannten) Sportvereine der Gemeinde Spiegelau erhalten im Rahmen des § 5 Abs. 3 der Stiftungssatzung je aktivem Sportler (einschließlich  aktivem Jugendsportler; Stand jeweils Meldung an den BLSV zum Jahresbeginn) 50 v. H. der Erträge, die satzungsgemäß zur Förderung des Sports in der Gemeinde Spiegelau zu verwenden sind, zugewendet.

Der Betrag ist zur Unterstützung der Sportausübung zu verwenden.

 

Der evtl. verbleibende Anteil ist jeweils nach Beschluss des Stiftungsrates für einzelne Vorhaben der Sportvereine zu verwenden. Ein Antrag des jeweiligen Sportvereins hierfür ist erforderlich.

 

Eine Ansparung der verbleibenden Anteile zur Förderung des Sports in der Gemeinde Spiegelau zur Finanzierung von konkreten Großvorhaben ist möglich. Diese Ansparung hat bei den Sportvereinen zu erfolgen und ist von diesen nachzuweisen.

 


 

§ 5

Förderung der Kindergärten in der Gemeinde Spiegelau

 

Der Anteil der Kindergärten nach § 5 Abs. 3 der Stiftungssatzung wird zur Hälfte nach der Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgeteilt und ausbezahlt (Stichtag jeweils 01. Juli).

 

Der verbleibende Anteil wird nach Beschluss des Stiftungsrates für Einzelvorhaben an die Kindergärten im Sinne der Stiftungssatzung verteilt. Aus den Stiftungserträgen sind keine laufenden Betriebskosten zu bestreiten.

 

Nicht verteilte Erträge können zur Verwirklichung von Großvorhaben beim Träger angespart werden. Über die Ausgabe ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen.

 

§ 6

Unterstützung unschuldig in  Not geratener und bedürftiger alter Bürger
und weiterer Maßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks

A

 

1.          Die Stiftung übernimmt den laufenden Unterhalt der Aktion „Bürger helfen Bürgern“ und ergänzt die notwendige Ausstattung bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 €.

2.          Die Stiftung unterstützt die Durchführung von Seniorentreffen im Gemeindegebiet pro Verein mit pauschal 50,00 € je Kalenderjahr; die Höchstgrenze hierfür liegt bei 500,00 € je Kalenderjahr.

3.          Die Stiftung unterstützt in Einzelfällen und auf schriftlichen Antrag einzelne Betroffene mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 €. In dringenden Notfällen ist eine höhere Förderung möglich.

4.          Der Stiftungsvorsitzende und im Vertretungsfall sein Stellvertreter können in Notfällen über einen Gesamtbetrag von 500,00 € jährlich verfügen. Dem Stiftungsrat ist über die Ausgabe Bericht zu erstatten.
Die Unterstützung nach § 6 A darf nur unter der Voraussetzung des § 53 Abgabenordnung erfolgen.

 

 

B

 

Soweit Stiftungsmittel zur Verfügung stehen, unterstützt die Stiftung folgende Maßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks:

 

1.    Die Stiftung unterstützt in besonderer Weise alleinerziehende Elternteile und deren Kinder. Diese Unterstützung ist für jeden Einzelfall zu beantragen und durch den Stiftungsrat zu bewilligen.

2.    Die Stiftung unterstützt zusätzlich die Betreuung der Kinder der Grundschule Spiegelau.

3.    Weitere Maßnahmen werden nach Entscheidung des Stiftungsrates gefördert.

 

 

§ 7

Allgemeines

 

1.       Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Stiftung Verwendungsnachweise vorzulegen. Bei Nichtbeachtung der Förderrichtlinien ist eine Rückzahlung der Zuschüsse verpflichtend.

2.       Die Verteilung der Stiftungserträge kann erst erfolgen, wenn der Gesamtertrag der Stiftung jeweils des letzten Kalenderjahres feststeht.

3.       Stiftungserträge sind ausschließlich im Sinne der Satzung der Stiftung zu verwenden.

4.       Sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen (Fahrtkosten u. ä.) sind zu ersetzen.

5.       Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen durch die Stiftung.

6.       Der Stiftungsvorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter sind verpflichtet, der Öffentlichkeit über die Verwendung der Stiftungsgelder Rechenschaft abzulegen.

 

Spiegelau, den 19.06.2008

Luksch
1. Bürgermeister und Stiftungsvorsitzender

 

Der Stiftungsrat legte fest, dass Anträge auf Gewährung von Zuwendungen aus der Stiftung jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres im Rathaus vorzulegen sind. Eine Verteilung der Stiftungserträge ist erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Der Vorsitzende wurde beauftragt, die gemeindlichen Vereine unter Übersendung der Förderrichtlinien entsprechend zu unterrichten.