Satzung
der Dr. Ludwig und Johanna Stockbauer Stiftung

                                   § 1 Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Dr. Ludwig und Johanna Stockbauer Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Spiegelau, Landkreis Freyung-Grafenau.

 

                            § 2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichen Gebiet, insbesondere die Förderung des Heimatgedankens, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.

 

2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Förderung von Einrichtungen der Gemeinde Spiegelau, welche die in Ziffer 1. genannten Ziele nachhaltig verfolgt. Unter „Gemeinde Spiegelau“ ist die so bezeichnete Gebietskörperschaft im Landkreis Freyung-Grafenau in der Größe zu verstehen, die sie am 08.08.2000 hatte. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften finanzielle oder sachliche Mittel für Maßnahmen zur Verfügung stellen, die dem Zweck der Stiftung gemäß Ziffer 1. entsprechen.

 

3. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

                            § 3 Einschränkungen

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

 

2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

 

                            § 4 Grundstockvermögen

1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

 

2. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus der Anlage zur Stiftungssatzung; die Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Stiftungssatzung.

 

                            § 5 Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

                                                       

2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und im Rahmen der gültigen steuerrechtlichen Vorschriften verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange es erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.

 

3. Die Rendite des Stiftungsvermögens sowie die sonstigen Mittel der Stiftung, die einer freien Verwendung zugänglich sind, sollen jährlich wie folgt verteilt werden:

 

10 % für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Spiegelau;
30% zur Förderung des Sports in der Gemeinde Spiegelau;
30% für den Kindergarten in der Gemeinde Spiegelau;
30 % zur Unterstützung von unschuldig in Not Geratenen und Kranken sowie bedürftigen alten deutschen Gemeindebürgern in der Gemeinde Spiegelau, die dort geboren sind.

4. Die Stiftung hat das Familiengrab der Stifter in Spiegelau in würdiger Weise für eine angemessene Zeit zu pflegen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen sind aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zu bestreiten.

 

                            § 6 Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsvorstand,
- der Stiftungsrat.

 

2. Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden erstattet, daneben können Sitzungsgelder gezahlt werden.

 

                            § 7 Stiftungsvorstand

1.Der Stiftungsvorstand besteht aus dem jeweiligen 1. Bürgermeister der Gemeinde Spiegelau.

 

2. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

                                     

                            § 8 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Diese werden, soweit es sich nicht um den ersten Bürgermeister handelt, vom Gemeinderat Spiegelau bestellt und abberufen. Die Bestellung kann längstens für die Legislaturperiode des Gemeinderates Spiegelau erfolgen.

 

2. Der Stiftungsratsvorsitzende, also der erste Bürgermeister von Spiegelau, ist geborenes Mitglied des Stiftungsrates und dessen Vorsitzender. Der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrates wird vom Stiftungsrat selbst gewählt.

 

3. Die Mitglieder des Stiftungsrates bleiben bis zur Neubestimmung eines Nachfolgers im Amt.

 

                            § 9 Zuständigkeit des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand.
Er beschließt insbesondere über
a) den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung,
b) die Verwendung der Stiftungsmittel,
c) den Abschluss von Rechtsgeschäften, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
d) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

 

                            §10 Geschäftsgang des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen.

                                              

2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt , wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.

 

3. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.


4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.

 

5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates zu Kenntnis zu bringen.

 

         § 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von mehr als 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates.

 

Die dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung zuzuleiten.

 

                            § 12 Vermögensfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Spiegelau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

                            § 13 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Niederbayern.

 

                            § 14 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Niederbayern in Kraft