Satzung
der Dr. Ludwig und Johanna
Stockbauer Stiftung
§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Dr. Ludwig und Johanna Stockbauer
Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des
öffentlichen Rechts mit dem Sitz in
Spiegelau, Landkreis Freyung-Grafenau.
§ 2
Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichen Gebiet, insbesondere die Förderung
des Heimatgedankens, der Jugendhilfe, der
Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des
Wohlfahrtswesens und des Sports.
2. Der
Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch finanzielle Förderung von
Einrichtungen der Gemeinde Spiegelau, welche die in Ziffer 1. genannten
Ziele nachhaltig verfolgt. Unter „Gemeinde
Spiegelau“ ist die so bezeichnete Gebietskörperschaft im Landkreis
Freyung-Grafenau in der Größe zu
verstehen, die sie am 08.08.2000 hatte. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften
finanzielle oder sachliche Mittel
für Maßnahmen zur Verfügung stellen, die dem
Zweck der Stiftung gemäß Ziffer 1.
entsprechen.
3. Die Stiftung
verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Einschränkungen
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder
natürliche Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,
Zuwendungen oder Vergütungen
begünstigen.
2. Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen
Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
1. Das Grundstockvermögen der
Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
2. Das
Grundstockvermögen ergibt sich aus der
Anlage zur Stiftungssatzung; die Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Stiftungssatzung.
§ 5
Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des
Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und im Rahmen der gültigen steuerrechtlichen Vorschriften verwendet werden.
Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange es erforderlich
ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der
Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.
3. Die Rendite des Stiftungsvermögens sowie die sonstigen Mittel der Stiftung, die einer freien Verwendung zugänglich
sind, sollen jährlich wie folgt verteilt werden:
10 % für die
Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Spiegelau;
30% zur Förderung des Sports in der
Gemeinde Spiegelau;
30% für den Kindergarten in der
Gemeinde Spiegelau;
30 % zur Unterstützung von unschuldig in Not Geratenen und Kranken sowie
bedürftigen alten deutschen Gemeindebürgern in der
Gemeinde Spiegelau, die dort geboren
sind.
4. Die Stiftung hat
das Familiengrab der Stifter in
Spiegelau in würdiger Weise für eine angemessene Zeit zu pflegen. Die dafür
erforderlichen Aufwendungen sind aus
den Erträgen des
Stiftungsvermögens zu bestreiten.
§ 6
Stiftungsorgane
1. Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsvorstand,
- der Stiftungsrat.
2. Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden
erstattet, daneben können Sitzungsgelder
gezahlt werden.
§ 7
Stiftungsvorstand
1.Der Stiftungsvorstand besteht aus dem
jeweiligen 1. Bürgermeister der
Gemeinde Spiegelau.
2. Der
Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er
führt entsprechend den Richtlinien
und Beschlüssen des Stiftungsrates die
Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen
und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
§ 8 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Diese werden, soweit es sich nicht um den
ersten Bürgermeister handelt, vom
Gemeinderat Spiegelau bestellt und
abberufen. Die Bestellung kann längstens für die Legislaturperiode des
Gemeinderates Spiegelau erfolgen.
2. Der
Stiftungsratsvorsitzende, also der erste Bürgermeister von Spiegelau, ist geborenes
Mitglied des Stiftungsrates und dessen Vorsitzender.
Der stellvertretende Vorsitzende des
Stiftungsrates wird vom Stiftungsrat selbst gewählt.
3. Die Mitglieder des
Stiftungsrates bleiben bis zur Neubestimmung eines Nachfolgers im Amt.
§ 9 Zuständigkeit
des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat entscheidet in
allen grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den
Stiftungsvorstand.
Er beschließt insbesondere über
a) den Haushaltsvoranschlag und die
Jahres- und Vermögensrechnung,
b) die Verwendung der Stiftungsmittel,
c) den Abschluss von
Rechtsgeschäften, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
d) Änderungen der
Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder
Aufhebung der Stiftung.
§10 Geschäftsgang
des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des
Stiftungsrates dies verlangen.
2. Der Stiftungsrat
ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen
wurde und mindestens
drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter, anwesend
sind. Ladungsfehler gelten als geheilt , wenn alle
betroffenen Mitglieder anwesend sind
und kein Widerspruch erfolgt.
3. Der Stiftungsrat
trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des
§ 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
4. Wenn kein Mitglied widerspricht,
können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11
dieser Satzung.
5. Über die
Sitzungen sind Niederschriften zu
fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem weiteren
Mitglied zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern
des Stiftungsrates zu Kenntnis zu
bringen.
§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der
Stiftung bedürfen der Zustimmung von
mehr als 2/3 der Mitglieder des
Stiftungsrates.
Die dürfen die
Steuerbegünstigung der Stiftung
nicht beeinträchtigen oder aufheben.
Sie sind mit einer Stellungnahme der
zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde
zur Genehmigung zuzuleiten.
§ 12
Vermögensfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Stiftung an die Gemeinde Spiegelau,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht
der Regierung von Niederbayern.
§ 14
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der
Stiftung durch die Regierung von Niederbayern
in Kraft