I. Aktenvermerk
Die Verordnung der Gemeinde
Spiegelau über Hauptskiwanderwege in Spiegelau und Ober-
kreuzberg vom 09.11.1981 tritt zum 30.12.1981 außer
Kraft (vgl. § 5 der Verordnung).
Nach Art. 24 Abs. 1 LStVG kann die Gemeinde durch Verordnung ein Gelände
außerhalb öffentlicher Wege und Plätze, das zum Skifahren, Skiabfahren oder
Rodeln der Allgemeinheit zur Verfügung steht, zur Hauptabfahrt für solche
Sportarten oder zum Hauptskiwanderweg erklären.
Aufgrund der sich ständig ändernden
Gegebenheiten in diesem Bereich ist m. E. eine solche Verordnung nicht
erforderlich. Außerdem besteht die Möglichkeit Anordnungen für den Einzel-
fall zu erlassen (Art. 24 Abs. 2 LStVG).
II.
Zur Kenntnisnahme
an 1.
Bürgermeister Luksch
Spiegelau, den
Im Auftrag
Schreiner