Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I Seite 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.06.1994 (BGBl. I Seite 1170) und § 4 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (AsiV) vom 02.08.1994 (GVBl. Seite 781) erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen.

 

 

§ 1

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden dürfen anlässlich

a) des Maikäferl Sonntag in Spiegelau jeweils am vierten Sonntag im Monat April,

b) des Volksfestes jeweils am dritten Sonntag im Monat Juni,

c) des Pandurenfestes jeweils am vierten Sonntag im Monat Juli und

d) der Spiegelauer Hiagstroas  jeweils am zweiten Sonntag im Monat September

 

in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Die Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Spiegelau, den 30.01.2002

 

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

Luksch

1. Bürgermeister

 

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk:

 

Diese Satzung liegt in der Gemeinde Spiegelau, Konrad-Wilsdorf-Straße 5, 94518 Spiegelau, Zimmer Nr. 11, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 01.02.2002 angeheftet und am
25.02.2002 wieder entfernt.

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

Luksch

1. Bürgermeister