Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes
über den Ladenschluss (LadschlG) vom 28.11.1956
(BGBl. I Seite 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.06.1994 (BGBl. I
Seite 1170) und § 4 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten und
Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (AsiV) vom 02.08.1994 (GVBl. Seite
781) erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen.
§ 1
§ 1 erhält
folgende Fassung:
Die Verkaufsstellen
für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden dürfen anlässlich
a) des Maikäferl Sonntag in Spiegelau jeweils am
vierten Sonntag im Monat April,
b) des
Volksfestes jeweils am dritten Sonntag im Monat Juni,
c) des
Pandurenfestes jeweils am vierten Sonntag im Monat Juli und
d) der
Spiegelauer Hiagstroas jeweils am zweiten Sonntag im Monat September
in der Zeit von
13.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Verordnung
tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Spiegelau, den 30.01.2002
GEMEINDE
SPIEGELAU
Luksch
1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung
liegt in der Gemeinde Spiegelau, Konrad-Wilsdorf-Straße
5, 94518 Spiegelau, Zimmer Nr. 11, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Hierauf
wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am
01.02.2002 angeheftet und am
25.02.2002 wieder entfernt.
GEMEINDE
SPIEGELAU
Luksch
1. Bürgermeister