Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle mit Holzgehalt

innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Spiegelau

 

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitiungsgesetzes (AbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Januar 1977 (BGBl I S. 41, ber. S 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. März 1982 (BGBl I S. 281) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) vom 13. März 1984 (GVBl S. 100) erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende

 

 

V e r o r d n u n g :

 

 

§ 1

 

(1)   Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Spiegelau dürfen

pflanzliche Abfälle aus Gärten, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten

können (holzige Gartenabfälle), insbesondere Reisig, Zweige und Äste, in trockenem

Zustand auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden.

 

(2)   Das Verbrennen nach Abs. 1 ist nur in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai und vom

1. Oktober bis 30. November  eines jeden Jahres zulässig.

 

(3)   An Werktagen vor 8.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen nicht zulässig. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungs-

fläche hinaus ist zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden;

brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.

 

 

                                                            § 2

 

      Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle aus Gärten verbrennt, ohne dass die

      Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach

      § 6 Nr. 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen ausserhalb

      zugelassener Beseitigungsanlagen in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des

      Abfallbeseitigungsgesetzes, die mit Geldbuße bis hunderttausend Deutsche Mark belegt

      werden kann.

 

 

§ 3

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

     Spiegelau, den 17.12.1984

     GEMEINDE SPIEGELAU

    

     Stadler,  1.Bürgermeister