Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

und über die Darstellungen durch Bildwerfer

der Gemeinde Spiegelau

 

(Plakatierungsverordnung)

 

 

 

Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende Verordnung:

 

§ 1  Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

 

(1)   Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und

Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden.

(2)   Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde vorgeführt werden.

 

§ 2  Begriffsbestimmung

 

(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegen-
     ständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen

     wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammen-
     setzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum –

     aus wahrgenommen werden können.

(2)   Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und

Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschafts-
werbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

 

 

 

 

 

 

§ 3  Ausnahmen

 

(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigen-
      tümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an

      diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für

     Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt

     werden.

(2) Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche

     Werbemittel, die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen

     und –anschlagtafeln (§ 1 Abs. 2), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern ange-
     bracht worden sind, in folgendem Umfang für

a)      die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei

Europawahlen                                6 Wochen vor dem Wahltermin

           Bundestagswahlen                          6 Wochen vor dem Wahltermin

           Landtagswahlen                              6 Wochen vor dem Wahltermin

           Kommunalwahlen                          6 Wochen vor dem Wahltermin

b)     die jeweiligen Antragsteller bei

Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten

c)      die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei

Volksentscheiden                           6 Wochen vor dem Abstimmungstermin

     Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.

(3)   Im Übrigen kann die Gemeinde in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer

Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten,

wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt werden.

 

§ 4  Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.      entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentlich Anschläge außerhalb der

zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,

2.      entgegen § 1 Absatz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.

 

 

§ 5  In-Kraft-Treten – Geltungsdauer – Außer-Kraft-Treten

 

(1)   Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Die Verordnung gilt 20 Jahre.

(3)   Gleichzeitig tritt die Verordnung über öffentliche Anschläge in der Gemeinde Spiegelau vom 09.12.1980 außer Kraft.

 

 

Spiegelau, den 22.11.2001

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

Luksch

1. Bürgermeister

 

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk

 

Die Verordnung wurde am 26.11.2001 im Rathaus der Gemeinde Spiegelau, Konrad-Wilsdorf-Straße 5, 94518 Spiegelau öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 23.11.2001 angebracht und am 20.12.2001 wieder entfernt.

 

Spiegelau, den 20.12.2001

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

 

Luksch

1. Bürgermeister