Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten
und über die Darstellungen durch
Bildwerfer
der Gemeinde Spiegelau
(Plakatierungsverordnung)
Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende Verordnung:
§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte
Flächen
(1)
Zum Schutz des Orts- und
Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und
Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den
hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Anschlagtafeln und Schaukästen
angebracht werden.
(2)
Darstellungen durch Bildwerfer
dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde
vorgeführt werden.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel
oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegen-
ständen wie Häusern, Mauern, Zäunen,
Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen
wie Ständern angebracht werden, wenn die
Anschläge von einer nach Zahl und Zusammen-
setzung
unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum –
aus wahrgenommen werden können.
(2)
Die Vorschriften insbesondere der
Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere
ortsfeste Anlagen der Wirtschafts-
werbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz
2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
§ 3 Ausnahmen
(1) Von der
Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigen-
tümern,
dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an
diesen in eigener Sache angeschlagen
werden, und Plakate und Ankündigungen, die für
Veranstaltungen durch örtliche Vereine und
Verbände in den Schaufenstern ausgehängt
werden.
(2) Von der
Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche
Werbemittel, die außerhalb der von der
Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen
und –anschlagtafeln
(§ 1 Abs. 2), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern ange-
bracht worden sind, in folgendem
Umfang für
a)
die jeweils zu den Wahlen
zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei
Europawahlen 6 Wochen vor
dem Wahltermin
Bundestagswahlen 6 Wochen vor dem
Wahltermin
Landtagswahlen 6 Wochen vor dem
Wahltermin
Kommunalwahlen 6 Wochen vor dem
Wahltermin
b)
die jeweiligen Antragsteller bei
Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten
c)
die jeweiligen Antragsteller und
die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei
Volksentscheiden 6 Wochen vor dem
Abstimmungstermin
Diese Werbemittel müssen innerhalb einer
Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.
(3)
Im Übrigen kann die Gemeinde in
besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer
Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den
Beschränkungen des § 1 gestatten,
wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst-
oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr
besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt
werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
1.
entgegen § 1 ohne eine
Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentlich Anschläge außerhalb der
zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
2.
entgegen § 1 Absatz 2 ohne
Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.
§ 5 In-Kraft-Treten – Geltungsdauer –
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Die Verordnung gilt 20 Jahre.
(3)
Gleichzeitig tritt die Verordnung
über öffentliche Anschläge in der Gemeinde Spiegelau vom 09.12.1980 außer
Kraft.
Spiegelau, den
22.11.2001
GEMEINDE
SPIEGELAU
Luksch
1.
Bürgermeister
Die
Verordnung wurde am 26.11.2001 im Rathaus der Gemeinde Spiegelau,
Konrad-Wilsdorf-Straße 5, 94518 Spiegelau öffentlich zur Einsichtnahme
niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
Die Anschläge wurden am 23.11.2001 angebracht und am 20.12.2001 wieder
entfernt.
Spiegelau,
den 20.12.2001
GEMEINDE
SPIEGELAU
Luksch
1. Bürgermeister