Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

Auf Grund des Art. 51 Abs.4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bek. Vom 05.10.1981 (BayRS91-1-I), geändert durch das Gesetz vom 16.07.1986 (GVB1. S. 135) erlässt die Gemeinde Spiegelau folgende

 

Verordnung

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1       Inhalt der Verordnung

§ 2       Begriffsbestimmung

§ 3       Verbote

§ 4       Reinigungspflicht

§ 5       Reinigungsarbeiten

§ 6       Reinigungsfläche

§ 7       Gemeinsame Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterlieger

§ 8       Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

§ 9       Sicherungspflicht

§ 10     Sicherungsarbeiten

§ 11     Sicherungsfläche

§ 12     Befreiungen und abweichende Regelungen

§ 13     Ordnungswidrigkeiten

§ 14     Inkrafttreten

 

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Inhalt der Verordnung

 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltung, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Spiegelau.

 

§ 2

Begriffsbestimmung

 

(1)   Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherungsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

 

(2)   Gehbahnen sind

 

a)      die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

b)      in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,00 m gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

 

(3)   Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

 

§ 3

Verbote

 

(1)   Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

 

(2)   Insbesondere ist es verboten,

 

a)      auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;

b)      Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c)      Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie  Eis und Schnee

 

1.      auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

2.      neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

3.      in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

 

(3)   Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

 

§ 4

Reinigungspflicht

 

(1)   Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortschaften an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmte Fläche dieser Straßen (Reinigungsfläche) gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

 

(2)   Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

 

(3)   Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu er sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

 

(4)   Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf deren Grundstücken keine Gebäude stehen.

 

(5)   Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten, und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

 

(6)   Auf das als Anlage beigefügte Straßenverzeichnis wird verwiesen.

 

§ 5

Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger innerhalb ihrer Reinigungsfläche (§ 6) die öffentlichen Straßen zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die Fahrbahnen insbesondere

 

a)      jeden Montag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen;

b)      bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;

c)      von Gras und Unkraut zu befreien.

 

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen. Auf das als Anlage beigefügte Straßenverzeichnis wird verwiesen.

 

§ 6

Reinigungsfläche

 

(1)   Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straße, der durch

a)      die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück,

b)      die Mittelinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als einheitliche Fahrbahn gelten, und

c)      die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufende Verbindungslinien begrenzt wird.

 

(2)   Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche nach Absatz 1 auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straße, einschließlich des in einer Straßenkreuzung liegenden Teils.

 

(3)   Auf das als Anlage beigefügte Straßenverzeichnis wird verwiesen.

 

§ 7

Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

 

(1)   Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

 

(2)   Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

 

§ 8

Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

 

(1)   Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffende Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

 

(2)   Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Abreiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich voneinander, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabschnitten zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

§ 9

Sicherungspflicht

 

(1)   Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

 

(2)   § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.

 

§ 10

Sicherungsarbeiten

 

(1)   Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

(2)   Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

§ 11

Sicherungsfläche

(1)   Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

 

(2)   § 6 Abs.2 gilt sinngemäß

 

Schlussbestimmung

 

§ 12

Befreiung und abweichende Regelungen

 

(1)   Befreiung vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

 

(2)   In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
  2. die ihm nach § 4 und § 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt,
  3. entgegen § 9 und § 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.

 

 

Spiegelau, den 22.11.2001

 

GEMEINDE SPIEGELAU

 

Luksch

1. Bürgermeister